Vollstreckungsmaßnahmen werden von den Gerichtsvollziehern durchgeführt.
In Zivilsachen werden Gerichtsurteile über eine Forderung durch unabhängige Gerichtsvollzieher vollstreckt. Sie werden vom Justizminister bei den Bezirksgerichten bestellt, ihre Zuständigkeitsbereiche sind räumlich abgegrenzt. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtsvollziehers entspricht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Unabhängige Gerichtsvollzieher stellen sicher, dass Forderungen effektiv eingezogen werden und dass die Rechte des Schuldners beachtet werden.
Unabhängige Gerichtsvollzieher
Die unabhängigen Gerichtsvollzieher werden nicht vom Staat vergütet, sondern direkt vom Gläubiger.
Die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers umfassen:
- die Vollstreckung von Gerichtsurteilen auf der Grundlage einer vom Gericht ausgestellten Vollstreckbarkeitserklärung (végrehajtási lap);
- die Ausführung von Maßnahmen, die eine vom Gericht hinzugefügte Vollstreckungsklausel enthalten;
- die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, mit denen die Vollstreckung angeordnet oder verboten wird, insbesondere auf der Grundlage einer Überweisungsanordnung (átutalási végzés - ein besonderes Verfahren zur Einziehung von Forderungen), oder eine Pfändung von laufenden Einkünften zur Durchsetzung von Unterhaltspflichten (közvetlen bírósági felhívás).
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtsvollziehers ist entweder mit derjenigen des Gerichts identisch oder sie hängt vom Belegenheitsort der Sache ab.
Um als Gerichtsvollzieher bestellt zu werden, muss die betreffende Person:
- ungarischer Staatsbürger sein;
- ihr Strafregisterauszug darf keine Eintragungen enthalten;
- mindestens 24 Jahre alt sein;
- über die vollen bürgerlichen Rechte verfügen;
- erfolgreich das Berufsexamen abgelegt haben;
- eine zweijährige praktische Ausbildung als Gerichtsvollzieherassistent (végrehajtó-helyettes) absolviert haben;
- über ein spezielles Postgraduierten-Diplom verfügen.
Gerichtsvollzieher handeln nach einem strengen beruflichen Verhaltenskodex, und sie sind für die Art und Weise ihrer Berufsausübung rechenschaftspflichtig.
Um den Beruf eines Gerichtsvollziehers auszuüben, ist es notwendig, einen rechtswissenschaftlichen Studienabschluss (drei Jahre Studium) oder ein gleichwertiges Diplom zu haben.
Der Beruf des Gerichtsvollziehers wird durch das Gesetz LIII von 1994 über die Funktion der Gerichtsvollzieher und die gerichtliche Zwangsvollstreckung (Vht.) geregelt. Ihre Gebühren sind durch die Verordnung 14/1994 (IX.8) IM geregelt.
1. Die Funktion des Gerichtsvollziehers
Nach dem Gesetz L.III von 1994 kann der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung einer Forderung folgende Maßnahmen anwenden:
- Einkommen oder sonstige Zusatzleistungen pfänden;
- eine Forderung gegen eine Drittpartei pfänden;
- bewegliche Sachen pfänden;
- unbewegliche Sachen pfänden.
Bei der Durchführung besonderer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist der Gerichtsvollzieher befugt:
- eine positive Verpflichtung durchzusetzen;
- vorübergehende schützende Maßnahmen durchzuführen (z.B. eine Sicherstellungsentscheidung);
- als Sicherheit begebene Vermögensgegenstände zu verkaufen;
- ein ausländisches Urteil zu vollstrecken;
- Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen.
Zustellung von Dokumenten
Nach Artikel 31/C (1) des Vht.-Gesetzes, kann die Partei, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt, beantragen, dass die gerichtliche Entscheidung nach Bezahlung der Zustellungskosten durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
Die Zustellung kann durch einen unabhängigen Gerichtsvollzieher, einen Gerichtsvollzieherassistenten (végrehajtó-helyettes) oder einen Gerichtsvollzieherstudenten, der zur Zustellung von Dokumenten ermächtigt ist, erfolgen.
Der Zustellungsantrag muss an den Gerichtsvollzieher gerichtet werden. Was besondere Zustellungsanträge betrifft, können diese in Ausnahmefällen an einen anderen als den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher gestellt werden, wenn der Antragsteller über Informationen verfügt, die zu einer erfolgreichen Zustellung der Dokumente im Zuständigkeitsbezirk des anderen Gerichtsvollziehers führen könnten.
Wenn der Gerichtsvollzieher für die Ausführung des Auftrags nicht zuständig ist, wird er dem Antragsteller den für die Ausführung der Zustellung zuständigen Gerichtsvollzieher anhand der Anschrift der Person, die in der Gerichtsentscheidung bezeichnet ist, oder anhand der vom Adressaten angegebenen Zustellungsorte benennen.
Der Antrag ist durch Verwendung eines von der ungarischen Gerichtsvollzieherkammer (nachfolgend als die Kammer bezeichnet) genehmigten Formulars zu stellen.
Der Antrag kann direkt im Büro des Gerichtsvollziehers gestellt werden oder per Post dorthin übersandt werden.
Wenn der Antrag per Post übersandt wird, hat der Gerichtsvollzieher drei Arbeitstage zu seiner Überprüfung. Der Gerichtsvollzieher wird bei einem unvollständigen Antrag die fehlenden Angaben bezeichnen oder die Gründe für eine Verweigerung der Ausführung des Auftrags angeben.
Wenn der auf dem Postweg gestellte Antrag keinen Nachweis über die Zahlung der Zustellungskosten enthält, wird der Gerichtsvollzieher dies am Rand des Dokuments vermerken; dieser Antrag bedarf dann keiner weiteren Handlung.
Der Gerichtsvollzieher steckt die zuzustellende Entscheidung nicht einfach in einen Briefumschlag, sondern er händigt sie tatsächlich an den Adressaten aus. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags wird der Gerichtsvollzieher die Zustellung vor Ort bewirken. Der Gerichtsvollzieher kann hierzu Gebäude oder Örtlichkeiten betreten, in denen die Zustellung auszuführen ist. Allerdings darf sich der Gerichtsvollzieher nicht mit Gewalt Zutritt verschaffen, wenn ihm der Zugang verweigert wird.
Der Gerichtsvollzieher stellt das Dokument nach Prüfung der Identität des Adressaten zu. Wenn der Gerichtsvollzieher das Dokument nicht an den Adressaten aushändigen kann (wenn z.B. der Adressat die Annahme des Dokuments verweigert), gilt das Dokument als zugestellt, wenn der Gerichtsvollzieher es in der Wohnung oder am Wohnsitz des Adressaten in Gegenwart des Adressaten zurücklässt, nachdem er ihm die in Punkt 1 genannten Informationen gegeben hat. Das Dokument gilt auch dann als zugestellt, wenn der Adressat dessen Anerkennung verweigert. Wenn es sich bei dem Adressaten um eine juristische Person handelt, kann gemäß Abschnitt 14 das Dokument an einen Vertreter zugestellt werden (z.B. an einen Arbeitnehmer einer juristischen Person, der die Entgegennahme des Dokuments bestätigt, indem er es mit dem Stempel der juristischen Person versieht oder in deren Namen unterzeichnet).
Abschnitt 16(1) Wenn es sich bei dem Adressaten um eine natürliche Person im Sinne von Abschnitt 14 handelt, kann die Zustellung eines rechtlichen Dokuments durch die Aushändigung an eine Ersatzperson bewirkt werden, beispielsweise an einen nahen Angehörigen oder an einen anderen Verwandten, der mit dem Empfänger zusammenlebt, an den Vermieter des Empfängers, wenn es sich bei dem Vermieter um eine natürliche Person handelt, oder an eine andere Person, die mit dem Adressaten im selben Haushalt lebt.
Abschnitt 26(1) Wenn der Adressat unter der in der Gerichtsentscheidung angegebenen Anschrift wohnt, der Gerichtsvollzieher jedoch, wenn er das Gebäude aufsucht, den Adressaten oder eine Ersatzperson nicht antreffen kann, lässt der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten des Adressaten zurück, auf der angegeben ist, dass er das Gebäude zum Zwecke der Zustellung gerichtlicher Dokumente aufgesucht hat. Mit dieser Karte wird der Empfänger auch darüber informiert, zu welcher Zeit und mit welcher Art von Dokument der Empfänger die gerichtlichen Dokumente abholen kann (die Benachrichtigungskarte).
Wenn der Adressat keinen geschlossenen Briefkasten hat oder der Briefkasten nicht identifiziert werden kann, bringt der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigungskarte an der Eingangstür des Gebäudes (und falls es da nicht möglich ist, an der Wand) an.
Zusätzlich zur Benachrichtigungskarte und nach Ausführung aller notwendigen Schritte am Gebäude, übersendet der Gerichtsvollzieher die Dokumente per Post.
Das Dokument muss aufbewahrt werden, damit die Zustellung an den Adressaten an dem Datum und an dem Ort erfolgen kann, wie in der Benachrichtigungskarte angegeben ist.
Wenn die in der Benachrichtigungskarte angegebene Frist abläuft, ohne dass das Dokument zugestellt ist, muss der Gerichtsvollzieher erneut innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist das Gebäude aufsuchen, um die Zustellung auszuführen.
Abschnitt 35(1) Der Antragsteller, das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder der Notar, falls einschlägig, müssen von der erfolgten Zustellung benachrichtigt und über die in der Zustellungsbescheinigung enthaltenen Angaben informiert werden, bzw. wenn es sich um die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung handelt, über die in der Zustellungsurkunde enthaltenen Angaben. Wenn der Antragsteller dies wünscht, kann dieser Bericht elektronisch übersandt werden.
(2) Wenn die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, ist hierüber ein Bericht zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Antragsteller zusammen mit der gerichtlichen Entscheidung übersandt. Wenn eine einfache Zustellung (egyszeru kézbesítés) nicht bewirkt werden kann und der Antrag auch den Auftrag zur Ausführung einer besonderen Zustellung (különleges kézbesítés) enthält, muss der an den Antragsteller zu sendende Bericht Angaben darüber enthalten, wie die besondere Zustellung versucht worden ist.
Wenn der Antragsteller in seinem Antrag den Ort, an dem das Dokument zugestellt werden soll, nicht bezeichnet hat, oder wenn der Antragsteller einen solchen Ort angegeben hat, jedoch ebenfalls den Gerichtsvollzieher gebeten hat, nach dem Adressaten zu suchen, wird der Gerichtsvollzieher eine solche Suche vornehmen.
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist ein nicht-streitiges zivilprozessuales Verfahren, mit dem die in gerichtlichen Entscheidungen enthaltenen Verpflichtungen, Rechtsvorschriften und sonstige bestimmte Instrumente mithilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden.
Zur Ermächtigung der Zwangsvollstreckung bedarf es grundsätzlich keiner förmlichen gerichtlichen Anordnung, da die Gerichte generell die Zwangsvollstreckung durch Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung anordnen (siehe E-Notiz 1). In bestimmten Sonderfällen wird die Zwangsvollstreckung durch eine gerichtliche Anordnung zugelassen, zum Beispiel in Bezug auf schützende Maßnahmen.
Im Grundsatz wird die Zwangsvollstreckung vom Gericht der ersten Instanz angeordnet, das über den Fall entschieden hat. Wenn die Zwangsvollstreckung nicht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt, sondern aufgrund eines anderen Vollstreckungstitels, wie etwa einer notariellen Urkunde, wird die Zwangsvollstreckung durch das Gericht des Bezirks angeordnet, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder bei dessen Fehlen durch das Gericht des Ortes, an dem sich die betroffenen Vermögensgegenstände befinden.
Das für die Anschrift bzw. den Aufenthalt des Schuldners, seinen Wohnsitz, oder bei Fehlen eines solchen Orts für die Belegenheit der Vermögensgegenstände örtlich zuständige Gericht ist für die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil zuständig. In Budapest ist dies das Zentrale Bezirksgericht von Buda.
Die Vollstreckung dieser Maßnahmen wird von Gerichtsvollziehern durchgeführt. Sie können von jedermann beauftragt werden. Gerichtsvollzieher üben staatliche Gewalt aus und sie erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse stehen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreffen:
- Beträge, die auf einem Bankkonto eingezahlt sind; jedoch wird im Falle von natürlichen Personen gesetzlich gefordert, dass dem Schuldner ein Mindestbetrag belassen wird;
- bewegliche Sachen; jedoch ist es nicht erlaubt, Gegenstände des Grundbedarfs zu pfänden, die gesetzlich von der Pfändung ausgenommen sind, beispielsweise Kleidung, Möbel, die von den Bewohnern der Räume, in denen die Pfändung gegen den Schuldner stattfindet, benötigt werden, Medikamente des Schuldners usw.
- unbewegliche Sachen (Immobilien), ungeachtet ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer eingetragenen Belastungen oder sonstiger Eintragungen, die im Grundbuch verzeichnet sind (jedoch ist ein Grundstück, das infolge eines Insolvenzverfahrens als nicht dem Schuldner gehörend gilt, von der Pfändung ausgenommen);
- das Einkommen, die Rente oder sonstige Einkünfte des Schuldners (jedoch gilt die Regelung, dass die Grundbedürfnisse von der Pfändung ausgenommen sind, auch für diese), Beteiligungen oder Forderungen gegen Dritte usw.
Wenn das Gericht die Zwangsvollstreckung mittels einer Vollstreckbarkeitserklärung anordnet, gestaltet sich das Verfahren zur Abhilfe so, dass die Vollstreckbarkeitserklärung zurückgenommen oder die Vollstreckungsklausel aufgehoben wird, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Bewilligung der Zwangsvollstreckung nicht hätte erteilt werden dürfen.
Der Schuldner kann die Rücknahme der Vollstreckbarkeitserklärung oder die Aufhebung der Vollstreckungsklausel beantragen. Das Gericht kann die Rücknahme von Amts wegen gewähren. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das die Zwangsvollstreckung angeordnet hat.
Ermächtigung des Gerichts zur Pfändung von Einkommen (közvetlen bírósági letiltás)
Das Gericht, das für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitserklärung zuständig ist, kann anstelle der Ausstellung der Vollstreckbarkeitserklärung die Pfändung von Einkommen bewilligen, wenn die Beitreibung ausschließlich gegen das Einkommen des Schuldners gerichtet wird.
Wenn eine Einkommenspfändung erfolgt, ordnet das Gericht gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners oder der Einrichtung oder der Person, die regelmäßig oder wiederkehrend Zusatzleistungen, Gehälter oder Vergütungen für geleistete Arbeit oder andere Beträge an den Schuldner zahlt (nachstehend als Arbeitgeber bezeichnet), an, vom Einkommen den in der gerichtlichen Anordnung angegebenen Betrag abzuziehen und ihn unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen, unbeschadet der Tatsache, dass die Pfändung des Einkommens noch nicht rechtskräftig festgelegt wurde.
Das Gericht wird den Arbeitgeber und die Parteien davon benachrichtigen, dass eine Einkommenspfändung bewilligt wurde. Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der der Abzug und die Zahlung des Schuldnereinkommens an den Gläubiger bewilligt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 26 Eine Forderung kann im Wege einer Pfändung des Einkommens nur in folgenden Fällen beigetrieben werden:
- a) wenn der Antragsteller der Zwangsvollstreckung diesen Rechtsbehelf beantragt;
- b) wenn sich die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf Unterhaltspflichten oder andere wiederkehrende Zahlungen bezieht und der pfändbare Teil des Einkommens den beanspruchten Betrag deckt.
Abschnitt 27 Eine Forderung muss in folgenden Fällen zunächst im Wege einer Pfändung des Einkommens beigetrieben werden:
- a) Wenn die Hauptforderung, die an die Partei zu zahlen ist, die die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragt, (der Hauptantrag) nicht den Mindestbetrag einer Altersrente, berechnet in Übereinstimmung mit den geleisteten und von der gesetzlichen Regelung zur Sozialversicherung bestimmten Beiträgen, (nachstehend als Altersrente bezeichnet) übersteigt, oder
- b) wenn das Gericht entscheidet, dass eine Pfändung des Einkommens im Hinblick auf die in Abschnitt 7 dargestellten Gesichtspunkte gerechtfertigt ist.
Zwangsvollstreckung von Handlungspflichten (z.B. die Herausgabe eines Kindes, die Rückgabe einer bestimmten Sache, die Räumung einer Wohnung, die unberechtigt besetzt wurde)
Wenn die Vollstreckungsmaßnahme auf die Erfüllung einer positive Handlungspflicht durch den Schuldner gerichtet ist oder auf eine Verpflichtung, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten oder ein bestimmtes Verhalten zu dulden oder zu unterlassen, wird das Gericht den Schuldner anweisen, dies freiwillig innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zu tun.
Der Gerichtsvollzieher übersendet die Vollstreckungsanordnung an den Antragsteller, zusammen mit dem Hinweis, dass der Antragsteller, nachdem die in der Vollstreckungsanordnung gesetzte Frist zur freiwilligen Erfüllung abgelaufen ist, den Gerichtsvollzieher darüber benachrichtigen muss, ob die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt worden sind oder nicht. Wenn der Antragsteller erklärt, dass der Schuldner diese Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt hat, wird der Gerichtsvollzieher dies, notfalls vor Ort, überprüfen. Wenn die Verpflichtung nicht erfüllt wurde, legt der Gerichtsvollzieher die Sache wieder dem Gericht vor, das die Anordnung erlassen hat. Als Anlage zu diesem Antrag wird der Bericht des Gerichtsvollziehers beigefügt, den dieser zum Zeitpunkt seiner Besichtigung vor Ort erstellt hat, zusammen mit der Erklärung des Antragstellers, dass der Schuldner die Erfüllung der Verpflichtung versäumt hat.
Versteigerungen
Gerichtsvollzieher sind für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen von beweglichen Sachen und Grundstücken zuständig. Ein Gerichtsvollzieher darf eine Versteigerung von Immobilien nur durchführen, wenn die Beitreibung nicht durch eine Einkommenspfändung oder durch die Pfändung einer Forderung gegen Dritte (d.h. bei Finanzinstituten, bei denen das Konto des Schuldners geführt wird) durchgeführt werden konnten und die Pfändung von beweglichen Sachen nicht erfolgreich war, weil die gepfändeten Sachen nicht zur Deckung der Verbindlichkeit ausgereicht haben.
Auf Antrag der Parteien kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf der Immobilie auf andere Weise als durch eine öffentliche Versteigerung vornehmen, d.h. im Wege des einvernehmlichen Verkaufs. In diesem Fall verkauft der Gerichtsvollzieher die Immobilie an die Person, die ihm von den Parteien genannt wird. Die Immobilie kann vor Beginn der Versteigerung jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen verkauft werden. Es ist möglich, eine elektronische Versteigerung abzuhalten oder eine Versteigerung, bei der die Personen physisch anwesend sind. Um eine elektronische Versteigerung abzuhalten, muss der Auktionator bei einem Gerichtsvollzieher seiner Wahl registriert sein. Die Registrierung kostet HUF 6.000.
Schützende Maßnahmen
Die Zwangsvollstreckung kann nur stattfinden, wenn das Gericht eine Vollstreckungsanordnung erlässt. Diese Anordnung wird nur erteilt, wenn die zu vollstreckende Entscheidung eine Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung enthält, rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist und die Frist zur freiwilligen Erfüllung abgelaufen ist. Wenn diese drei kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Vollstreckungsanordnung nicht erlassen werden und dementsprechend kann die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden. Allerdings ist zum Schutz der Gläubigerrechte die Anordnung schützender Maßnahmen möglich.
So kann das Gericht, wenn eine Vollstreckungsanordnung nicht erlassen werden kann, der Antragsteller jedoch darlegt, dass die Beitreibung gefährdet ist, wenn sie aufgeschoben wird, auf Antrag des Gläubigers folgende schützende Maßnahmen bewilligen:
- die Sicherung von Geldforderungen,
- die Pfändung beweglicher Sachen.
Nachdem die Bewilligung der vorsorglichen Maßnahme eingeholt wurde, wird der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich auffordern, so schnell wie möglich den Vorschuss für die vorsorglichen Maßnahmen zu zahlen. Nach Eingang der Zahlung führt der Gerichtsvollzieher die schützenden Maßnahmen durch.
Nach diesem Verfahren kann das Gericht die Pfändung bestimmter beweglicher Vermögensgegenstände oder die Sicherung von Geldforderungen anordnen. Wenn das Gericht die Sicherung von Geldforderungen anordnet, benachrichtigt der Gerichtsvollzieher den Schuldner von dieser Anordnung an den Erfüllungsorten und fordert den Schuldner auf, den Geldbetrag dort und direkt an den Gerichtsvollzieher zu zahlen. Wenn der Schuldner dem nicht nachkommt, kann der Gerichtsvollzieher jegliche Vermögensgegenstände pfänden, die dem Schuldner gehören. Zum Zwecke der Pfändung von Immobilien wendet sich der Gerichtsvollzieher unverzüglich an das Grundbuchamt, um in dem für diese Zwecke geschaffenen Register die Tatsache eintragen zu lassen, dass die Maßnahme bewilligt wurde.
Die vorsorgliche Maßnahme bleibt, sofern das Gericht nicht die vorsorgliche Maßnahme aufhebt, solange wirksam, bis die endgültige Vollstreckung angeordnet wurde.
2. Bestimmung der Gebühren und der Vergütung der Gerichtsvollzieher
Die Gebühren werden durch die Verordnung 14/1994 (IX.8) IM zur Bestimmung der Gerichtsvollziehergebühren geregelt.
Der Gerichtsvollzieher hat Anspruch auf Vergütung und auf den Ersatz sämtlicher Kosten für die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die dabei aufgewendeten Auslagen. Des Weiteren hat der Gerichtsvollzieher, wenn die Zwangsvollstreckung erfolgreich ist, Anspruch auf eine Provision.
Die Vergütung und der Ersatz der Auslagen sind im Voraus vom Antragsteller zu zahlen und diese Beträge werden dem Schuldner belastet.
Die Vergütung ist anteilig nach dem Wert der Angelegenheit gestaltet:
Wenn der Wert HUF 100.000 nicht übersteigt = HUF 4.000
3% des Anteils, der HUF 100.000 übersteigt
Zwischen HUF 1.000.000 und HUF 5.000.000 = HUF 31.000
2% des Anteils, der HUF 1.000.000 übersteigt
Zwischen HUF 5.000.000 und HUF 10.000.000 = HUF 111.000 und 1% des Anteils, der HUF 5.000.000 übersteigt
Über HUF 10.000.000, HUF 161.000 und 0,5% des Anteils, der HUF 10.000.000 übersteigt
Die Vergütung muss im Verhältnis zu der für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgewendeten Zeit stehen
Wenn sich die Zwangsvollstreckung auf eine positive Handlung oder auf eine Pflicht zu einem bestimmten Verhalten oder auf eine Duldung oder auf eine Unterlassung richtet (nachstehend: eine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten), sind die Gebühren des Gerichtsvollziehers in Übereinstimmung mit der Zeit zu berechnen, die er für die Ausführung der Vollstreckungsmaßnahme aufgewendet hat.
Wenn ein Gerichtsvollzieher einen Geldbetrag in Verbindung mit einer Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten oder anstelle dieser Verpflichtung zu vollstrecken hat, beträgt die Vergütung des Gerichtsvollziehers HUF 4.000 pro Stunde oder Stundenbruchteil.
Abschnitt 11/A. Die Gebühren für eine Zustellung betragen HUF 6.000.
In Bezug auf die Reisekosten hat der Gerichtsvollzieher Anspruch auf HUF 1.500, wenn die Maßnahme in seinem Zuständigkeitsbezirk durchgeführt wird; wenn die Vollstreckung außerhalb dieses Amtsbezirks stattfindet, steigt der Betrag auf HUF 2.000.
Abschnitt 13. Hinsichtlich der Auslagen, d.h. der zusätzlichen anfallenden Kosten, erhält der Gerichtsvollzieher eine Erstattung für:
- a) die Transportkosten, wenn bewegliche Sachen gepfändet sind,
- b) Auslagen im Zusammenhang mit dem Öffnen und Verschließen von Gebäuden und Räumen, in denen die Vollstreckung stattfindet,
- c) die Vergütung des Zeugen, der bei der Durchführung der Maßnahme anwesend ist,
- d) sonstige Kosten, die als Bestandteil der Zwangsvollstreckung anfallen (Übersetzer, Postgebühren usw.).
Provision (behajtási jutalék)
Abschnitt 18. Wenn die Maßnahme ganz oder teilweise durchgeführt ist, hat der Gerichtsvollzieher Anspruch auf eine Provision.
Abschnitt 19(1). Bei der Beitreibung einer Geldforderung hängt die Provision von dem eingezogenen Betrag im Verhältnis zu dem in der Vollstreckungsanordnung angegebenen Gesamtbetrag ab und wird wie folgt berechnet:
10%, wenn die Forderung HUF 5.000.000 übersteigt
HUF 500.000 plus 8 % des Betrags, der HUF 5.000.000 übersteigt, wenn die Forderung zwischen HUF 5.000.000 und 10.000.000 beträgt
HUF 900.000 plus 5% des Betrags, der HUF 10.000.000 übersteigt, wenn die Forderung mehr als HUF 10.000.000 beträgt
3. Haftung des Gerichtsvollziehers
Wenn die allgemeinen Regeln der Berufsausübung nicht oder fehlerhaft angewendet werden, können die Parteien des Vollstreckungsverfahrens einen Schaden erleiden. Zusätzlich zu diesem Schaden können die Interessen und Rechte Dritter beeinträchtigt sein. Abschnitt 217 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung regelt, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich ist, wenn der Gerichtsvollzieher gesetzliche Bestimmungen verletzt oder nicht anwendet. Eine solche Wiedergutmachung des Schadens kann bei dem Gericht beantragt werden, das die Zwangsvollstreckung angeordnet hat.
Die Kontrollkommission der ungarischen Gerichtsvollzieherkammer behandelt Beschwerden, die gegen Gerichtsvollzieher erhoben werden. Sie ist einmal wöchentlich nach Terminvereinbarung auch der Öffentlichkeit zugänglich.
Nach Anhörung der Beschwerde kann die Kontrollkommission beschließen, die Angelegenheit dem Kammervorsitzenden vorzulegen, der im Zusammenwirken mit dem Justizminister und dem Präsidenten des Bezirksgerichts ein Disziplinarverfahren einleiten kann. Disziplinarverfahren werden von den Disziplinargerichten für Gerichtsvollzieher geführt, jedoch muss die Beschwerde bei dem Präsidenten des örtlich zuständigen Bezirksgerichts erhoben werden.
Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden: eine Verwarnung, eine schriftliche Rüge, eine zeitweilige Suspendierung, der Ausschluss aus einem Amt in der Kammer, eine Geldstrafe und die endgültige Ausschließung.
Gerichtsvollzieher müssen eine Versicherung zur Deckung von Schäden abschließen.
Das für die Behandlung von Zwangsvollstreckungsangelegenheiten zuständige Gericht
Die Arbeit der Richter im Zusammenhang mit den Zwangsvollstreckungsverfahren bezieht sich auf den Erlass der Zwangsvollstreckungsanordnung und die damit zusammenhängenden Rechtsbehelfe.
Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst im Wesentlichen:
- die Einstellung von Zwangsvollstreckungsverfahren,
- Einschränkungen der Zwangsvollstreckung,
- die Aussetzung der Zwangsvollstreckung,
- die Erledigung verfahrenshindernder Einwände, die Verhängung von Ordnungsstrafen,
- die Feststellung, welche Rechte des Schuldners oder des Gläubigers in Rechtsnachfolge übernommen sein können,
- die Festsetzung der Bedingungen für die Erfüllung der positiven Verpflichtung des Vollstreckungsgegners.
Die Gerichte sind auch für die Entscheidung von Streitfällen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständig, die in der Zivilprozessordnung geregelt sind.
Die Befugnisse in Bezug auf die Arten der Zwangsvollstreckung werden durch einen Richter in einer gerichtlichen Verhandlung ausgeübt. In erster Instanz wird der Richter in den Bereichen, die in den Abschnitten 260 bis 261 des Gesetzes über die Arten der Zwangsvollstreckung (Vht.) geregelt sind, durch einen Registerbeamten unterstützt und durch Verwalter bei Vollstreckungsfragen und bestimmten gesetzlichen Angelegenheiten.