E-Note 5 – Die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen (Bürger E-Notiz)

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PFÄNDBARE UNBEWEGLICHE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE

Artikel 1560 der Zivilprozessordnung:

Der Gläubiger kann die Enteignung der nachstehend aufgeführten Sachen betreiben:

  1. Im Eigentum seines Schuldners stehende unbewegliche Vermögensgegenstände und ihr als unbeweglich geltendes Zugehör;

  2. Nießbrauch-, Erbpacht- und Oberflächenrechte des Schuldners auf Vermögensgegenstände gleicher Art.“

1. Ein unbeweglicher Vermögensgegenstand oder eine als unbeweglicher Vermögensgegenstand geltende Sache

Artikel 517 des Zivilgesetzbuchs:

Eine Sache ist unbeweglich aufgrund ihrer Natur, aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder aber aufgrund des Gegenstandes, auf den sie sich bezieht.“

2. Im Besitz des Schuldners

Dem Pfändungsantrag muss außerdem ein Auszug aus dem Liegenschaftsbuch (matrice cadastrale) hinzugefügt werden, der sämtliche Informationen über den unbeweglichen Vermögensgegenstand aufführt und als Eigentumsnachweis für den Schuldner dient.

SICHERUNGSPFÄNDUNG

1. Voraussetzungen

Die Forderung muss unbestritten, bestimmt und fällig sein

Jeder Gläubiger, der über eine unbestrittene, bestimmte und fällige Forderung verfügt, kann eine Sicherungspfändung des beweglichen Vermögens seines Schuldners veranlassen, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gefährdet ist.

Wenn ein ausländischer gerichtlicher Beschluss diese Anforderungen erfüllt, kann sie ebenfalls als Grundlage für die Veranlassung einer Sicherungspfändung dienen, selbst wenn sie keine Vollstreckbarkeitserklärung beinhaltet.

Es muss eine gewisse Dringlichkeit bestehen

Artikel 1413 der Zivilprozessordnung:

Jeder Gläubiger kann in Fällen besonderer Dringlichkeit beim Richter die Genehmigung einer Sicherungspfändung des pfändbaren Vermögens des Schuldners beantragen.“

2. Das Verfahren

Es ist noch kein Urteil in der Hauptsache verfügbar

Der Antrag

Artikel 1430 sieht jedoch einige weitere spezifische Angaben für die Sicherungspfändung von Immobilien vor:

Der Antrag, mit dem die Sicherungspfändung der Immobilien erwirkt werden soll, beinhaltet, zusätzlich zu den von Artikel 1026 vorgesehenen Informationen, folgende Angaben:

  • 1. den Titel, die Gründe, den Wert oder die Schätzung der Forderung;
  • 2. die Vermögensgegenstände, über die sich die Pfändung erstrecken soll;
  • 3. Familienname, Vornamen und Wohnsitz des Schuldners.

Dem Antrag sind hinzuzufügen:

  • 1. ein Auszug aus dem Liegenschaftsbuch (matrice cadastrale) betreffend die Vermögensgegenstände, über die sich die Pfändung erstrecken soll;
  • 2. eine Bescheinigung des Hypothekenbewahrers, die gegebenenfalls über alle bestehenden Einträge und alle Übertragungen von Zahlungsbefehl und Pfändung in Bezug auf diese Vermögensgegenstände Aufschluss gibt.“

Es ist ein Urteil in der Hauptsache ergangen

Jeder Rechtsspruch kann die Durchführung der Sicherungspfändung im Hinblick auf die darin bestimmten Verurteilungen genehmigen und das unabhängig von der Annahme der vorläufigen Zwangsvollstreckung, außer der in der Hauptsache zuständige Richter hat diese Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen, oder außer es ist ein Zahlungsaufschub gewährt worden.

Es muss kein Zahlungsbefehl zugestellt werden

Artikel 1432 der Zivilprozessordnung:

Einer Sicherungspfändung von Immobilien muss kein Zahlungsbefehl vorausgehen.

Sie erfolgt mittels Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, und zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit muss sie Folgendes enthalten:

  • 1. Abschrift des Antrags und der Anordnung, die die Pfändung genehmigt, oder, wenn es zuvor nicht zugestellt worden ist, des Gerichtsurteils, das gemäß Artikel 1414 eine Genehmigung ersetzt;
  • 2. Angaben über die Identität des Schuldners: Familienname, Vornamen, Beruf, Wohnsitz, Geburtsort und -datum;
  • 3. genaue Angabe der gemäß Artikel 1568 gepfändeten Vermögensgegenstände;
  • 4. Auszug aus dem Liegenschaftsbuch (matrice cadastrale).“

Diese Pfändung muss innerhalb eines Monats nach der Anordnung des Pfändungsrichters übertragen werden. Erfolgt diese Übertragung nicht, ist die Anordnung als null und nichtig anzusehen und die Sicherungspfändung wird für nichtig erklärt.

Berücksichtigt wird das Datum, an dem der Pfändungsbeschluss dem Hypothekenamt vorgelegt wird. Der Hypothekenbewahrer muss die Pfändung, zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit, innerhalb von acht Tagen übertragen.

Die Erneuerung

Der Gläubiger, der den Beweis erbringt, dass seine Pfändung aufrechterhalten werden muss, hat deren Verlängerung mindestens 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu beantragen. Dieser Zeitraum von 15 Tagen ist als Frist zu betrachten.

Artikel 1439 der Zivilprozessordnung:

Die Anordnung wird dem Schuldner zugestellt. Sie gilt dann als nichtig, wenn die Verlängerung der Übertragung nicht vor Ablauf der Gültigkeit der vorhergehenden Pfändung beantragt worden ist.

Die Verlängerung der Übertragung erfolgt dadurch, dass dem Bewahrer ein Antrag in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, der eine genaue Angabe der zu verlängernden Übertragung beinhaltet, begleitet von einer Ausfertigung der Anordnung und des Pfändungsbeschlusses, gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851.“

ZWANGSVOLLSTRECKUNG

1. Einige Sonderfälle

Ungeteiltheit (Gesamthandseigentum)

Artikel 1561 der Zivilprozessordnung:

Der ungeteilte Teil des Schuldners kann allerdings von seinen persönlichen Gläubigern nicht vor der Aufteilung oder Auflösung, die sie bewirken können oder an denen sie ein Beteiligungsrecht haben, vollstreckt werden, außer dies geschieht unter Einhaltung der Ungeteiltheitsvereinbarung, die vor dem Teilungsantrag oder der Errichtungsurkunde der Hypothek abgeschlossen worden ist.

Im Falle der Auflösung der ungeteilten Rechtsgemeinschaft geht der Anspruch des Hypothekengläubigers auf den Anteil des Schuldners am Erlös über. Dies gilt unabhängig davon, wer der Käufer ist, der nicht der Mitversteigerer sein darf und dessen ungeteilter Teil von der Hypothek belastet war.

Im Falle einer Teilung mit Ausgleichszahlung dient der vom Mitversteigerer zu zahlende Betrag der Begleichung der vorrangigen oder Hypothekarforderungen, deren vorrangige Eigenschaft gemäß der Rangordnung dieser Forderungen zum Zeitpunkt der Teilung erlischt.“

Ehepartner

Gemäß Artikel 1562 der Zivilprozessordnung kann die Enteignung der unbeweglichen Vermögensgegenstände aus dem gemeinsamen Besitz des Schuldners und seines Ehepartners im Hinblick auf die Begleichung einer Schuld betrieben werden, von der beide Ehepartner belastet sind oder die eine eigene Schuld darstellt, mit der das gemeinsame Vermögen belastet ist.

2. Das Verfahren

In Anwendung von Artikel 59 § 1 des Gesetzes über Hypothekardarlehen (LCH) muss der Darlehensgeber, der über ein Urteil oder eine andere öffentliche Urkunde verfügt, und der die Einleitung einer Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme anstrebt, zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Eine derartige Einigung muss, noch bevor eine Aufforderung zugestellt wird, vom Gläubiger ausgehen.

Zustellung einer Aufforderung

Im Gegensatz zu den gerichtlichen Vorschriften bezüglich Sicherungspfändung von Immobilien, muss eine Zahlungsaufforderung vor der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

Artikel 1564 der Zivilprozessordnung bestimmt die Angaben, die in dieser Aufforderung verpflichtend aufgeführt sein müssen:

  • die vollständige Abschrift des Titels, es sei denn, es ist eine Zustellung an den Schuldner erfolgt;
  • Wahl der Zustellungsanschrift im Bezirk oder am Sitz des Richters, der über die Pfändung zu entscheiden hat;
  • Hinweis, dass bei Ausbleiben der Zahlung zur Pfändung der Immobilien übergegangen wird;
  • Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz, Geburtsort und -datum des Schuldners;
  • Grundlegende Angaben zu Artikel 43 der Zivilprozessordnung;
  • Hinweis, dass der Schuldner innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses dem Richter bestehende Angebote des freihändigen Erwerbs seiner Immobilie übermitteln kann.

Gemäß Artikel 1567 der Zivilprozessordnung ist die Aufforderung sechs Monate lang gültig. Das bedeutet, dass sechs Monate nach der Aufforderung ein Pfändungsbeschluss folgen muss. Wird diese Frist überschritten, verliert die Aufforderung automatisch ihre Wirkung.

Zahlungsaufschub

Artikel 1334 der Zivilprozessordnung:

Erfolgt die Vollstreckung oder die Pfändung aufgrund einer anderen öffentlichen Urkunde als einem Urteil, so muss der von Artikel 1244 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Fristantrag zur Vermeidung seiner Erlöschung innerhalb von 15 Tagen nach der Aufforderung oder, wenn keine Aufforderung ergangen ist, nach der ersten dem Schuldner zugestellten Pfändungsurkunde eingereicht werden.“

Das Recht auf Beantragung eines maßvollen Zahlungsaufschubs ist zwingendes Recht und kann nicht ausgeschlossen werden. Allerdings muss der Schuldner in einer schwierigen Lage sein und sich redlich verhalten.

Die Pfändung

Die Pfändung muss innerhalb von sechs Monaten angeordnet werden, wobei dies (zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit) erst ab 15 Tagen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgen darf.

Eine Zahlungsaufforderung muss nach sechs Monaten erneut zugestellt werden.

Gemäß Artikel 1568 der Zivilprozessordnung muss der Pfändungsbeschluss Folgendes umfassen:

  • Die Angabe des Vollstreckungstitels;
  • Die Bezeichnung der im Einklang mit Artikel 144 des Hypothekengesetzes gepfändeten Immobilien;
  • Die Nennung des Richters, der über den Antrag entscheiden wird;
  • Den Hinweis auf das Recht des Schuldners, innerhalb von acht Tagen alle Angebote des freihändigen Erwerbs seiner Immobilie zu übermitteln;
  • Identität der gepfändeten Partei.

Die Pfändung bewirkt keine Übertragung des Eigentums, sie verleiht lediglich dem Gläubiger das Recht auf Verkauf des Vermögensgegenstandes. Das Eigentumsrecht erhält tatsächlich in Bezug auf den Schuldner eine neue Bedeutung. Dieser kann den unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht mehr mit einer Hypothek belasten oder veräußern und muss im Interesse des Gläubigers handeln.

Einspruch

Der Schuldner kann den Gläubiger beim Pfändungsgericht wegen Unregelmäßigkeiten bei der Pfändung oder im Titel belangen.

Bestellung des Notars - Antrag und Anordnung

Gemäß Artikel 1580 der Zivilprozessordnung hat der Gläubiger nach der Übertragung der Pfändung einen Monat Zeit, um beim Gericht einen Antrag auf Bestellung eines Notars einzureichen, der mit der öffentlichen Versteigerung oder dem freihändigen Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände zu betrauen ist.

Die Anfrage beinhaltet unter anderem:

  • den Aufforderungsbeschluss in originaler Ausfertigung;
  • den Pfändungsbeschluss in originaler Ausfertigung;
  • den Vollstreckungstitel;
  • die Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (matrice cadastrale);
  • eine etwaige Vollmacht für den freihändigen Verkauf.

Gegen die Anordnung, die sich aus Artikel 1580 der Zivilprozessordnung ergibt, kann seitens des Antragstellers oder durch Drittwiderspruch seitens des Schuldners Berufung eingelegt werden. Für beide Rechtsmittel gilt eine Frist von einem Monat ab erfolgter Zustellung.

Die Zustellung der Anordnung ist zwar rechtlich nicht verpflichtend, doch kann die Anordnung dem Gepfändeten allein zu dem Zweck zugestellt werden, die für einen Drittwiderspruch vorgesehene Frist auszulösen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Der freihändige Verkauf

Auf Antrag des Gepfändeten

Der Schuldner wird, sowohl im Aufforderungsbeschluss als auch im Pfändungsbeschluss, davon in Kenntnis gesetzt, dass er die unbeweglichen Vermögensgegenstände auch freihändig verkaufen kann.

Auf Antrag des pfändenden Gläubigers

Gemäß Artikel 1580b der Zivilprozessordnung kann auch der Pfänder einen Antrag auf freihändigen Verkauf stellen.

Öffentliche Versteigerung

Verkaufsbedingungen

Wird der unbewegliche Vermögensgegenstand nicht freihändig verkauft, oder hat das Pfändungsgericht dies zurückgewiesen, müssen die allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegt werden, um den rechtlichen Rahmen und die weiteren Schritte festzulegen.

Diese Bedingungen bestimmen auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gepfändeten, seinen Gläubigern und dem Käufer.

Der Schuldner und die Gläubiger, die bei einer Aufforderung oder bei einer zugestellten Sicherungspfändung die hypothekarische Publizität übernehmen, werden mindestens einen Monat vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieherbeschluss aufgefordert, die Verkaufsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen und der Versteigerung beizuwohnen.

Der Verkauf

Das Verkaufsdatum muss zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb der sechs Monate angesetzt sein, die auf die Anordnung zur Bestellung des Notars folgen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, muss ein anderer Notar bestellt werden.

Der Notar verfasst ein Zuschlagsprotokoll, das dem Käufer gemeinsam mit den Verkaufsbedingungen übermittelt wird. Ein Auszug aus der Zuschlagsurkunde muss dem Gepfändeten innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Kosten zugestellt werden (diese Frist ist in den Verkaufsbedingungen aufgeführt).