E-Note 2 – Die Vollestreckungsorgane

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In Polen liegen die Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in der Zuständigkeit:

  • 1. der Bezirksgerichte
  • 2. und der Gerichtsvollzieher, die bei diesen Gerichten tätig sind (Artikel 758 der Zivilprozessordnung).

Es ist zu beachten, dass die Vollstreckungshandlungen von den Gerichtsvollziehern ausgeführt werden, mit Ausnahme der Funktionen, die den Gerichten vorbehalten sind (Art. 759 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Nach dieser Bestimmung wird vermutet, dass der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckungshandlungen zuständig ist. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen der Zwangsvollstreckung sind strikt auf die besonders im Gesetz bezeichneten Fälle beschränkt.

Gerichtsvollzieher

Der Status des Gerichtsvollziehers sowie seine Aufgaben und Pflichten wurden im Gesetz vom 29. August 1997 über die Gerichtsvollzieher und die Zwangsvollstreckung (konsolidierte Fassung im Gesetzblatt von 2006, Nr. 167, Position 1191, in aktualisierter Form) näher bestimmt.

Im Gesetz ist Folgendes geregelt:

  • 1. Der Status, die Aufgaben und die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers - Kapitel 1 des Gesetzes
  • 2. Die Ernennung und Entlassung von Gerichtsvollziehern - Kapitel 2 des Gesetzes
  • 3. Die Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers - Kapitel 3 des Gesetzes
  • 4. Gerichtsvollzieheranwärter und -assistenten - Kapitel 4 des Gesetzes
  • 5. Die Kosten der von den Gerichtsvollziehern durchgeführten Vollstreckungshandlungen und die Regeln über den Betrieb einer Gerichtsvollzieherkanzlei - Kapitel 5 des Gesetzes
  • 6. Auslagen während der Zwangsvollstreckung - Kapitel 6 des Gesetzes
  • 7. Zwangsvollstreckungsgebühren - Kapitel 7 des Gesetzes
  • 8. Einkommen des Gerichtsvollziehers - Kapitel 8 des Gesetzes
  • 9. Überwachung der Amtsausübung des Gerichtsvollziehers - Kapitel 9 des Gesetzes
  • 10. Disziplinarische Verantwortlichkeit - Kapitel 10 des Gesetzes
  • 11. Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher - Kapitel 11 des Gesetzes

1. Der Status des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist ein öffentlicher Amtsträger, der innerhalb des räumlichen Bereichs eines Bezirksgericht tätig ist (Artikel 1 des Gesetzes).

Als "Hilfsorgane der Justizverwaltung" üben die Gerichtsvollzieher Funktionen der öffentlichen Gewalt aus, sind jedoch unabhängige Berufsträger, die unter der Aufsicht verschiedener Stellen handeln.

2. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers

Zwangsvollstreckungshandlungen in Zivilsachen sind, vorbehaltlich der in anderen Gesetzen geregelten Ausnahmen, ausschließlich von einem Gerichtsvollzieher auszuführen. Der Gerichtsvollzieher übt auch andere Funktionen aus, die in gesonderten Bestimmungen geregelt sind (Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes).

Der Gerichtsvollzieher hat seine Vollstreckungsaufgaben persönlich auszuführen, außer in den besonders im Gesetz geregelten Fällen (Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes).

Die Gerichtsvollzieher sind insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut: (Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes):

  • 1. die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Fällen von Geldforderungen und nicht auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen und für die Sicherung einer Forderung;
  • 2. die Vollstreckung anderer Vollstreckungsanordnungen, die auf der Grundlage besonderer Bestimmungen erlassen wurden, und von Vollstreckungsanordnungen, die nach besonderen Bestimmungen im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung ohne das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel vollstreckbar sind;
  • 3. die Aufnahme eines Protokolls auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft über die Tatsachen einer Rechtsangelegenheit vor Beginn eines Gerichtsverfahrens oder bevor eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes näher bestimmten Aufgaben ist der Gerichtsvollzieher berechtigt:

  • 1. gerichtliche Benachrichtigungen, Ankündigungen, Einwendungen, Klagen und andere Dokumente gegen Empfangsbekenntnis unter Angabe des Auslieferungsdatums zuzustellen;
  • 2. die amtliche Überwachung über freiwillige öffentliche Versteigerungen auszuüben und die Gültigkeit des geringsten oder des höchsten Gebots auf Ersuchen eines Versteigerungsorganisators zu bestätigen;
  • 3. das Bestehen und den Inhalt von Vollstreckungstiteln zu bestätigen, die im Rahmen von elektronischen Verfahren ausgestellt wurden.

Der Gerichtsvollzieher ist für die Vornahme von Handlungen zuständig, um Geldforderungen und nicht auf Geldleistungen gerichtete Forderungen im Rahmen der nachstehend aufgelisteten Verfahren zu vollstrecken.

Diese gestalten sich wie folgt:

  • Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen
  • Zwangsvollstreckung in die Vergütung für geleistete Arbeit
  • Zwangsvollstreckung in Bankkonten
  • Zwangsvollstreckung in sonstige Forderungen
  • Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensrechte
  • Zwangsvollstreckung in Grundstücke
  • Zwangsvollstreckung in Grundstücksbruchteile
  • Zwangsvollstreckung in einen Nießbrauch
  • Zwangsvollstreckung in im Schiffsregister eingetragene Seeschiffe
  • vereinfachte Zwangsvollstreckung in Grundstücke
  • Zwangsvollstreckung zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück
  • Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen
  • Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen oder zur Räumung von Gebäuden und Räumen.

Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke ist der Gerichtsvollzieher für die Ausführung der Vollstreckungshandlungen bis zum Schluss der Abgabe der Gebote zuständig.

3. Aufsicht

Bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen unterliegt der Gerichtsvollzieher den Entscheidungen des Gerichts und des Präsidenten des Gerichts, bei dem er zugelassen ist (Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Überwachung durch den Präsidenten des Bezirksgerichts, bei dem der Gerichtsvollzieher zugelassen ist

Der Präsident des Bezirksgerichts, bei dem der Gerichtsvollzieher zugelassen ist, übt die Aufsicht über dessen Tätigkeit aus und hat insbesondere:

  • die Schnelligkeit, Wirksamkeit und Verlässlichkeit der Verfahrenshandlungen zu bewerten, indem er prüft, ob in bestimmten Fällen unberechtigte Verzögerungen bei der Ausführung der Vollstreckungshandlungen vorliegen;
  • den Geschäftsbetrieb und die Buchführung des Gerichtsvollzieherbüros zu überwachen;
  • die ethische Arbeitseinstellung zu überprüfen, einschließlich der Behandlung der Auftraggeber und der Beachtung von Fristen, sowie ob das Büro auf einem Standard geführt wird, der der Würde des Amtes und den verfügbaren Ressourcen angemessen ist;
  • das Gericht von der Notwendigkeit zu benachrichtigen, dem Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 759 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Anweisungen zu erteilen.

Überwachung durch den Justizminister

Der Justizminister hat die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher und der Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher zu überwachen. Eine solche Aufsichtsführung darf nicht in Bereiche ausgedehnt werden, die Gegenstand der Überwachung durch die Gerichte sind. Der Justizminister hat die Aufsicht über die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher über die Präsidenten der Bezirksgerichte, zur Überprüfung eingesetzte Richter und im Bereich der Finanzaufsicht durch ermächtigte Personen auszuüben.

Überwachung durch die Nationale Gerichtsvollzieherkammer

Der Nationalrat der Gerichtsvollzieher übt die Aufsicht über die Gerichtsvollzieher unabhängig von der Aufsicht durch das Justizministerium und die Gerichtspräsidenten aus.

4. Beschwerden gegen den Gerichtsvollzieher

Gegen eine Handlung eines Gerichtsvollziehers kann, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, beim Bezirksgericht Beschwerde eingelegt werden. Dies gilt auch für den Gerichtsvollzieher, der es unterlässt tätig zu werden. Das Gericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsvollzieher tätig ist, ist für die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers zuständig (Art. 767 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Beschwerden gegen die Handlungen eines Gerichtsvollziehers, die nicht mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Verbindung stehen und nicht der Aufsicht durch den Präsidenten des Gerichts unterstehen, sind von der Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher zu erledigen (Artikel 6 des Gesetzes).

5. Gerichtsvollzieherkanzlei

Ein Gerichtsvollzieher hat eine Kanzlei zu betreiben (Artikel 5 des Gesetzes).

6. Amtssiegel

Der Gerichtsvollzieher hat ein rundes Amtssiegel mit dem Wappen der Republik Polen zu verwenden, auf dem seine Funktion, das Bezirksgericht, bei dem er zugelassen ist, sein vollständiger Name und der Sitz seines Büros angegeben ist (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes).

7. Gerichtsvollzieherbezirk

Ein Gerichtsvollzieherbezirk ist das räumliche Gebiet, für das das Bezirksgericht zuständig ist (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) (in Polen gibt es Bezirksgerichte, Regionalgerichte, die Berufungsgerichte (11) und den Obersten Gerichtshof).

Der Justizminister führt auf der Website des Ministeriums eine Liste der Gerichtsvollzieher, die regelmäßig aktualisiert wird, mit Informationen über die Gerichtsvollzieherbezirke in den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Berufungsgerichte, die vollständigen Namen der bei ihnen zugelassenen Gerichtsvollzieher und die Anschriften ihrer Büros.

Der Präsident des Gerichts hat auf der Website des Gerichts eine Liste der beim Gericht zugelassenen Gerichtsvollzieher zu führen und regelmäßig zu aktualisieren, in der ihre vollständigen Namen und die Orte und Anschriften ihrer Büros aufgeführt sind. Diese Liste ist der Öffentlichkeit auch am Informationsbrett im Gerichtsgebäude zugänglich zu machen.

Die Liste der Gerichtsvollzieher ist auch auf der Website des Nationalrats der Gerichtsvollzieher

http://komornik.pl/ einzustellen und auf den Websites der verschiedenen Gerichtsvollzieherkammern.

8. Recht zur Auswahl eines Gerichtsvollziehers (Artikel 8 des Gesetzes)

Ein Gerichtsvollzieher hat seine Tätigkeit innerhalb seines Gerichtsbezirks auszuüben. Innerhalb eines Bezirks kann mehr als ein Gerichtsvollzieher tätig sein. Ein Gerichtsvollzieher darf einen Zwangsvollstreckungsauftrag oder einen Auftrag zur Sicherung eines Anspruchs nicht ablehnen, wenn er nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zuständig ist.

Der Gläubiger hat das Recht, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen, mit Ausnahme von:

  • 1. Fällen der Zwangsvollstreckung in Grundstücke
  • 2. und Fällen, in denen die Bestimmungen zur Vollstreckung in Grundstücke entsprechend anwendbar sind.

Wenn der Gerichtsvollzieher ausgewählt wurde, darf er außerhalb seines Gerichtsbezirks tätig werden.

Falls der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher auswählt, muss er zur Bestätigung, dass er sein Recht zur Auswahl des Gerichtsvollziehers ausübt, eine schriftliche Erklärung abgeben, wenn er den Beginn der Zwangsvollstreckung beantragt.

Zwei Punkte sind zu beachten:

  • Der vom Gläubiger ausgewählte Gerichtsvollzieher darf einen Vollstreckungsauftrag oder einen Auftrag zur Sicherung einer Forderung oder zur Vornahme einer anderen Handlung, die innerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs liegt, nicht ablehnen, wenn er innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Berufungsgerichts auszuüben ist, zu dem sein Amtsbezirk gehört (der Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts ist wesentlich größer als der Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts).
  • Wenn die Ausführung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Bezirksgerichts zu erfolgen hat, hat der vom Gläubiger ausgewählte Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag oder einen Auftrag zur Sicherung einer Forderung oder zur Ausführung einer anderen Handlung abzulehnen, wenn bei den von ihm betriebenen Vollstreckungsverfahren ein Arbeitsrückstand von mehr als sechs Monaten besteht. Der Rückstand ist zu berechnen, indem die Zahl der unerledigten Fälle im vorangegangenen Sechs-Monats-Zeitraum durch die durchschnittliche Zahl der monatlichen neuen Fälle in dem vorangegangenen Sechs-Monats-Zeitraum geteilt wird, mit Ausnahme der Fälle der Vollstreckung von wiederkehrenden Forderungen.

9. Die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers (Artikel 9 des Gesetzes)

Ein Antrag auf Ablehnung eines Gerichtsvollziehers ist schriftlich an den für das Verfahren zuständigen Gerichtsvollzieher mit einer Erklärung der Gründe für die Ablehnung zu richten. Über den Ausschließungsantrag entscheidet das Gericht, bei dem der Gerichtsvollzieher zugelassen ist. Für die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers finden dieselben Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung, die für die Ablehnung eines Richters gelten.

10. Die beruflichen Voraussetzungen des Gerichtsvollziehers (Artikel 10 des Gesetzes)

Zum Gerichtsvollzieher kann ernannt werden, wer:

  • 1. polnischer Staatsbürger ist;
  • 2. voll geschäftsfähig ist;
  • 3. einen makellosen Ruf hat;
  • 4. nicht wegen einer Straftat oder eines Steuerdelikts verurteilt ist;
  • 5.  nicht unter dem Verdacht steht, eine Straftat oder ein Steuerdelikt begangen zu haben;
  • 6. einen rechtswissenschaftlichen Abschluss in der Republik Polen und einen Abschluss als Master of Law erworben hat oder einen rechtswissenschaftlichen Abschluss einer ausländischen Universität erworben hat, der in Polen anerkannt ist;
  • 7. über eine ausreichend gute Gesundheit verfügt, um die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen;
  • 8. eine Vorbereitungszeit als Gerichtsvollzieheranwärter absolviert hat;
  • 9. das Gerichtsvollzieherexamen bestanden hat;
  • 10.  mindestens zwei Jahre lang als Gerichtsvollzieherassistent gearbeitet hat;
  • 11 . mindestens 26 Jahre alt ist.

Ausnahmen von den Anforderungen der Punkte 8, 9 und 10 werden in den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher und die Zwangsvollstreckung geregelt.

11. Ernennung

Ein Gerichtsvollzieher ist vom Justizminister auf Antrag der betroffenen Person zu ernennen (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes).

12. Die Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieher haben eine Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher einzurichten. Die Selbstverwaltung soll Folgendes umfassen:

  • 1. Den Nationalkongress der Gerichtsvollzieher
  • 2. Den Nationalrat der Gerichtsvollzieher
  • 3. Generalversammlungen der Gerichtsvollzieherkammern
  • 4. Gerichtsvollzieherkammern

Der Nationalkongress der Gerichtsvollzieher

Die höchste Instanz in der Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher ist der Nationalkongress der Gerichtsvollzieher. Der Nationalkongress der Gerichtsvollzieher wählt den Präsidenten des Nationalrats der Gerichtsvollzieher und den Nationalen Prüfungsausschuss und entscheidet über den Ort der Hauptgeschäftsstelle. Der Nationalkongress der Gerichtsvollzieher wird einberufen, um Beschlüsse über wichtige Angelegenheiten in Bezug auf die Gerichtsvollzieher und die Bedingungen ihrer Arbeit zu fassen.

Der Nationalrat der Gerichtsvollzieher

Der Nationalrat der Gerichtsvollzieher vertritt die Gerichtsvollzieher. Der Nationalrat der Gerichtsvollzieher ist an die Beschlüsse des Nationalkongresses der Gerichtsvollzieher gebunden und seine Tätigkeiten dürfen den durch solche Beschlüsse und das Gesetz erteilten Auftrag nicht überschreiten.

Der Nationalrat der Gerichtsvollzieher hat in seinen Sitzungen die Aufgaben unter seinen Mitgliedern aufzuteilen und die Verfahrensregelungen für seine Tätigkeiten festzulegen. Diese Dokumente sind dem Justizminister und den Vorständen aller Gerichtsvollzieherkammern zu übermitteln.

Die vom Nationalrat der Gerichtsvollzieher gefassten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden oder von den hierzu beauftragten Mitgliedern auszuführen.

Die Mitglieder des Nationalrats der Gerichtsvollzieher wählen Vertreter für die Generalversammlung der Gerichtsvollzieher aus den Kammern aus, wobei zwei Gerichtsvollzieher für jede Kammer zu benennen sind.

Der Nationalrat der Gerichtsvollzieher wird durch den Vorsitzenden vertreten, der die Geschäfte leitet und den Vorsitz in den Sitzungen führt. In Abwesenheit des Vorsitzenden werden die Aufgaben vom stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt.

Gerichtsvollzieherkammern

Eine Gerichtsvollzieherkammer besteht aus den Gerichtsvollziehern, die ihre Büros innerhalb des Bezirks eines Berufungsgerichts haben. Die Hauptgeschäftsstelle der Gerichtsvollzieherkammer soll in der Stadt geführt werden, in der das Berufungsgericht seinen Sitz hat.

Die Mitgliedschaft in einer Gerichtsvollzieherkammer beginnt von Gesetzes wegen an dem Tag, an dem der Gerichtsvollzieher das Recht zur Ausübung der in Artikel 2 des Gesetzes genannten Tätigkeiten erwirbt, und endet an dem Tag, an dem der Gerichtsvollzieher entlassen wird. Mit dem Datum der Entlassung enden sämtliche Funktionen des Gerichtsvollziehers in den Organen der Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher.

Die Verwaltungsorgane der Gerichtsvollzieherkammer sind:

  • 1. die Generalversammlung der Gerichtsvollzieher, die der Kammer angehören;
  • 2. der Verwaltungsrat der Gerichtsvollzieherkammer;
  • 3. der Prüfungsausschuss.

Der Verwaltungsrat der Gerichtsvollzieherkammer vertritt die Kammer.

Der Verwaltungsrat der Gerichtsvollzieherkammer übt seine Tätigkeit am Sitz der Gerichtsvollzieherkammer aus und besteht aus:

  • 7 Personen in Kammern, denen bis zu 100 Mitglieder angehören;
  • 9 Personen in Kammern, denen mehr als 100 Mitglieder angehören.

Der Verwaltungsrat der Gerichtsvollzieherkammer verteilt die Funktionen unter seinen Mitgliedern und beschließt Statuten zu seiner Organisation. Der Verwaltungsrat hat diese Dokumente allen der Kammer angehörenden Gerichtsvollziehern und dem Nationalrat der Gerichtsvollzieher zu übermitteln.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Kammer vertritt die Kammer, leitet ihre Tätigkeiten und führt den Vorsitz in den Ratssitzungen.

In Polen sind die Gerichtsvollzieher in 11 Gerichtsvollzieherkammern organisiert:

  • 1. Gerichtsvollzieherkammer Bialystok
  • 2. Gerichtsvollzieherkammer Danzig
  • 3. Gerichtsvollzieherkammer Kattowitz
  • 4. Gerichtsvollzieherkammer Krakau
  • 5. Gerichtsvollzieherkammer Lublin
  • 6. Gerichtsvollzieherkammer Lodz
  • 7. Gerichtsvollzieherkammer Posen
  • 8. Gerichtsvollzieherkammer Rzesow
  • 9. Gerichtsvollzieherkammer Stettin
  • 10. Gerichtsvollzieherkammer Warschau
  • 11. Gerichtsvollzieherkammer Breslau

13. Vollstreckungsgebühren

Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsgebühren für die Durchführung von Vollstreckungsverfahren und für die Erledigung anderer Aufgaben nach den Bestimmungen des Gesetzes zu berechnen.

Diese gestalten sich wie folgt:

  • als Wertgebühren
  • als Festgebühren.

Wertgebühren

In Fällen der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Wertgebühr zu belasten, die 15% des Werts des vollstreckten Anspruchs beträgt, jedoch nicht weniger als 1/10 und nicht mehr als das Dreißigfache des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts. In Fällen der Vollstreckung von Ansprüchen in Bezug auf Bankkonten, Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsleistungen oder Zahlungen, die sich auf die Regelungen zur Beschäftigungsförderung und die Arbeitsmarktinstitutionen stützen, Arbeitslosenunterstützung, Bonuszahlungen, Stipendien und Ausbildungszuschüssen hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Wertgebühr in Höhe von 8% des Werts des vollstreckten Anspruchs, jedoch nicht weniger als 1/20 und nicht mehr als das Zehnfache des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts zu belasten (Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes). In den genannten Fällen berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Gebühr im Verhältnis zum Wert des vollstreckten Anspruchs (Artikel 49 Absatz 1a des Gesetzes).

Für die Vollstreckung einer Anordnung zur Sicherung einer Geldforderung hat der Gerichtsvollzieher Anspruch auf eine Gebühr, die 2% des Werts des zu sichernden Anspruchs beträgt, jedoch nicht weniger als 3% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts und nicht mehr als das Fünffache dieses Lohns. Diese Gebühr ist vom Gläubiger zu zahlen, wenn er den Antrag auf Vollstreckung der Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs stellt; falls sie nicht bei Antragstellung gezahlt worden ist, hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zur Zahlung dieser Gebühr binnen 7 Tagen aufzufordern. Der Gerichtsvollzieher darf eine Anordnung zur Sicherung einer Forderung nicht vollstrecken, bevor die Gebühr gezahlt ist (Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes).

Festgebühren

Der Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens für nicht auf eine Geldleistung gerichtete Ansprüche und für die Vollstreckung der Entscheidung zur Begründung einer Sicherheit für nicht auf eine Geldleistung gerichtete Ansprüche hängt von der Zahlung einer Festgebühr durch den Gläubiger ab (Artikel 49a Absatz 1 des Gesetzes):

Herausgabe von beweglichen Sachen - 50% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts (Artikel 50 des Gesetzes);

  • Erlangung des Besitzes an einem Grundstück und die Entfernung von beweglichen Sachen von einem Grundstück. Im Falle eines Handelsgeschäfts oder eines Gewerbebetriebs wird die Gebühr für jeden Raum berechnet, aus dem das Unternehmens besteht - 40% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts (Artikel 51 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes);
  • Einsetzung eines Zwangsverwalters für ein Grundstück oder Unternehmen und Einsetzung eines Verwalters oder Hausmeisters zur Überwachung des Grundstücks - 40% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts (Artikel 51 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes);
  • Entfernung von beweglichen Sachen oder Personen aus Gebäuden, für jeden Raum wird eine gesonderte Gebühr berechnet - 40% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts (Artikel 51 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes);
  • für die Erstellung eines Inventars oder einer sonstigen Aufstellung von Gegenständen ist ein Betrag in Höhe von 10% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts für jede angefangene Stunde zu berechnen (Artikel 53 des Gesetzes);
  • eine feste Gebühr von 2% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts wird vom Gerichtsvollzieher beim Gläubiger erhoben, wenn die Anweisungen eine Suche nach den Vermögensgegenständen des Schuldners gemäß Artikel 797 Absatz 1 der Zivilprozessordnung erfordern. Wenn Vermögensgegenstände des Schuldners gefunden werden, hat der Gerichtsvollzieher eine Festgebühr in Höhe von 5% des Schätzwerts dieser Vermögensgegenstände zu erheben, jedoch nicht mehr als 100% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts. Diese Gebühr ist um den Betrag der Vorschussgebühren von 2% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts zu vermindern (Artikel 53a des Gesetzes);
  • für die Wiederherstellung des Besitzes des Gläubigers in anderen als den in Artikel 51 des Gesetzes genannten Fällen wird eine Festgebühr in Höhe von 25% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts erhoben, und wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund fortdauernder Besitzverletzungen erforderlich ist, erhöht sich die Gebühr auf 100% für jeden Einzelfall (Artikel 54 des Gesetzes);

- für die Anbringung oder die Entfernung eines Siegels ohne die gleichzeitige Aufnahme eines Inventars wird eine Festgebühr in Höhe von 4% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts für jeden versiegelten Raum oder jede sonstige versiegelte Räumlichkeit berechnet (Artikel 55 des Gesetzes);

- für andere Vollstreckungsmaßnahmen als die Herausgabe von Sachen, die Wiedererlangung des Besitzes, die Verwaltung, die Räumung, die Inventarerstellung, die Versiegelung und die Vollstreckung von Geldforderungen beträgt die zu berechnende Festgebühr 10% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts für jede angefangene Stunde der Vollstreckungstätigkeit (Artikel 56 des Gesetzes);

- für alle Handlungen, die mit der Einschaltung der Polizei, der Militärpolizei, der Militärvollstreckungsbehörden, des Grenzschutzes und der Agentur für Internationale Sicherheit verbunden sind, beträgt die Festgebühr 25% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts (Artikel 57 des Gesetzes);

- für die Beteiligung an der Überwindung des Widerstands des Schuldners und für die Vollstreckung der Anordnung, den Schuldner in eine Haftanstalt zu verbringen, ist eine Gebühr in Höhe von 25% des durchschnittlichen nationalen Monatsgehalts zu berechnen. Die Vollstreckung einer Anordnung zur Verhaftung des Schuldners ist von der Zahlung einer Gebühr durch den Gläubiger abhängig (Artikel 58 des Gesetzes).

14. Der Wert des vollstreckten Anspruchs

Der Wert des vollstreckten Anspruchs oder der Sicherung einer Forderung, der die Grundlage für die Berechnung der Gebühren bildet, schließt die Zinsen, Kosten und sonstigen Auslagen ein, die zusätzlich zu dem Betrag der Hauptforderung zum Datum der Einreichung des Vollstreckungsantrags oder zum Datum, zu dem der Umfang der Zwangsvollstreckung erweitert wurde, vollstreckt oder gesichert werden können. Der Wert umfasst nicht die Kosten des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens oder der Vollstreckung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und auch nicht die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater im laufenden Verfahren. Bei der Berechnung des Werts des vollstreckten Anspruchs ist der Betrag auf die nächstliegenden vollen PLN 10 auf- oder abzurunden (Artikel 46 des Gesetzes).

15. Auslagen während der Zwangsvollstreckung

Der Gerichtsvollzieher hat Anspruch auf die Erstattung seiner baren Auslagen, die im Laufe der Zwangsvollstreckung angefallen sind, jedoch nur innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes).

Die in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Barauslagen sind:

  • 1. die Vergütung für Sachverständigengutachten;
  • 2. die Kosten für Ankündigungen in Zeitungen;
  • 3. die Kosten für spezialisierte Transportdienstleistungen außerhalb der Stadt, in der der Gerichtsvollzieher ansässig ist, und für die Lagerung und Versicherung gepfändeter beweglicher Sachen;
  • 4. die Vergütung für Personen, die auf der Grundlage besonderer Bestimmungen zur Teilnahme an den Vollstreckungstätigkeiten eingesetzt werden;
  • 5. die Kosten für die in Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes bezeichneten und vom Gerichtsvollzieher außerhalb seines Gerichtsbezirks vorgenommenen Handlungen;
  • 6. die Kosten für die Auslieferung von Geldmitteln per Post oder mittels Banküberweisung;
  • 7. die Kosten für die Einholung von Informationen, die für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder für die Vollstreckung einer Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs notwendig sind;
  • 8. die Kosten für die Übermittlung von Schriftverkehr, mit Ausnahme der Kosten für die Zustellung einer Benachrichtigung über die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder des Verfahrens zur Ausführung der Sicherung eines Anspruchs.

16. Auslagenvorschuss

Zur Deckung der in Artikel 39 des Gesetzes bezeichneten Auslagen kann der Gerichtsvollzieher von einer Partei oder von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der bzw. die die Zwangsvollstreckung beantragt hat, die Zahlung eines Vorschusses anfordern und die Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen (Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes).

Das Bezirksgericht, bei dem der Gerichtsvollzieher niedergelassen ist, hat ihn mit den notwendigen Geldmitteln auszustatten, um die Auslagen für die Angelegenheiten von Personen zu decken, die in dieser Hinsicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind (Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes).

Wenn sich die Zwangsvollstreckung als ganz oder teilweise erfolglos erweist, sind die vom Gerichtsvollzieher aufgewendeten Auslagen, die nicht von dem vollstreckten Teil der Forderung gedeckt sind, vom Gläubiger zu tragen (Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes).

17. Die Haftung des Schuldners für die Kosten der Zwangsvollstreckung

Der Schuldner hat dem Gläubiger die Kosten für die Ausführung der Zwangsvollstreckung zu zahlen. Die Kosten werden zusammen mit dem vollstreckten Anspruch beigetrieben. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind durch eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers festzusetzen, wenn er mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt ist. Gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers ist das Recht zur Beschwerde an das Bezirksgericht, bei dem der Gerichtsvollzieher tätig ist, gegeben. Gegen die Entscheidung des Gerichts können beide Parteien sowie der Gerichtsvollzieher Berufung einlegen.

18. Wirksame Festsetzung der Kosten durch den Gerichtsvollzieher

Eine wirksame Festsetzung der Kosten durch den Gerichtsvollzieher ist nach Eintritt ihrer Rechtskraft vollstreckbar, ohne dass sie der Beifügung einer Vollstreckungsklausel bedarf (Artikel 770 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

19. Befreiung von den Zwangsvollstreckungskosten

Die Befreiung von den Gerichtskosten, die einer Partei vom Gericht bei der Prüfung einer Zivilsache gewährt wurde, oder auf die die Partei einen gesetzlichen Anspruch hat, erstreckt sich auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren (Artikel 771 der Zivilprozessordnung).

20. Kosten der Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers und Regeln für den Betrieb einer Kanzlei

Die Kosten der Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers (Artikel 34 des Gesetzes) umfassen:

  • 1. die Personal- und Materialkosten, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsbetrieb anfallen;
  • 2. die Kosten für den Schutz der gepfändeten Vermögensgegenstände und den notwendigen persönlichen Schutz, sowie die Kosten für die Versicherung des Büros und die Haftpflichtversicherung;
  • 3. Reisekosten innerhalb der Stadt, in der der Gerichtsvollzieher sein Büro hat, und Korrespondenzkosten (gilt nicht für die Korrespondenzkosten, auf die sich Artikel 39 Absatz 2 Nr. 8 des Gesetzes bezieht, die zu den baren Auslagen gehören, die im Laufe der Zwangsvollstreckungstätigkeiten anfallen und erstattungsfähig sind), Barauslagen (gilt nicht für die Kosten einer Postanweisung oder einer Banküberweisung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes, die Barauslagen darstellen, die im Laufe der Zwangsvollstreckung angefallen und erstattungsfähig sind), sowie Kosten für den Transport kleiner beweglicher Sachen, die keinen gewerblichen Transport erfordern;
  • 4. Beiträge zur Selbstverwaltung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen;
  • 5. andere Auslagen, die für die Durchführung der Zwangsvollstreckung und die im Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten notwendig sind, wenn sie nicht von Artikel 39 des Gesetzes gedeckt sind (bare Erstattung von Auslagen).

Die oben genannten Kosten sind vom Gerichtsvollzieher aus den eingenommenen Vollstreckungsgebühren zu tragen (Artikel 3 des Gesetzes).

Der Gerichtsvollzieher hat das Personal zu beschäftigen, das für den Betrieb des Büros und für die Gewährleistung der Sicherheit und der Unterstützung bei der Erfüllung seiner Funktion benötigt wird.

Der Gerichtsvollzieher soll Anwärter und Assistenten beschäftigen.

Das Gericht als Vollstreckungsorgan

1. Die Befugnisse des Gerichts als Vollstreckungsorgan

Das Gericht übernimmt als Vollstreckungsorgan folgende Aufgaben:

  • 1. Es fällt Entscheidungen zur Überschneidung der gerichtlichen Zwangsvollstreckung und der Verwaltungsvollstreckung (Artikel 773 der Zivilprozessordnung).
  • 2. Es prüft Anträge auf eidesstattliche Versicherungen zu Vermögensgegenständen (Artikel 915 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) und fällt Entscheidungen über eidesstattliche Versicherungen zu Vermögensgegenständen (Artikel 915 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).
  • 3. Es fällt Entscheidungen zur Ernennung eines Verwalters für ein Grundstück (Artikel 931 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
  • 4. Es überwacht die Verwaltung von Grundstücken (Artikel 935 bis 941 der Zivilprozessordnung).
  • 5. Es fällt Entscheidungen über die Folgen des Versäumnisses des Käufers, die Zahlungsbedingungen in der Versteigerung rechtzeitig zu erfüllen (Artikel 969 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
  • 6. Es übt die Aufsicht über die Versteigerung von Grundstücken aus (Art. 972 der Zivilprozessordnung).
  • 7. Bei Schluss der Abgabe der Gebote fällt es die Entscheidung über den Zuschlag für das siegreiche Gebot des höchsten Bieters und erlässt ebenfalls eine Entscheidung, mit der der Erwerb des Grundstücks genehmigt wird (Artikel 989 der Zivilprozessordnung).
  • 8. Es fällt die Entscheidung über die Zuerkennung des Eigentums an einem Grundstück (Artikel 998 der Zivilprozessordnung).
  • 9. Es erstellt einen Plan zur Verteilung der aus dem Verkauf des Grundstücks erzielten Summe unter den Gläubigern (Artikel 1.023 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Es ist hervorzuheben, dass bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das Grundstücke einbezieht, das Gericht das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibt, nachdem der Gerichtsvollzieher den Submissionstermin abgeschlossen hat.

  • 10. Es hat die Vollstreckung durch Ersatzvornahme durchzuführen (Artikel 1.049 der Zivilprozessordnung).
  • 11. Es hat die Vollstreckung von Handlungen durchzuführen, bei denen eine Ersatzvornahme nicht möglich ist (Artikel 1050 der Zivilprozessordnung).
  • 12. Es hat die Vollstreckung von Pflichten zur Unterlassung bestimmter Handlungen oder zur Nichteinmischung in die Aktivitäten des Gläubigers durchzuführen (Artikel 1.051 der Zivilprozessordnung).
  • 13. Es betreibt die Vollstreckung durch Zwangsverwaltung (Artikel 1.064 Absatz 1 bis Absatz 13 der Zivilprozessordnung).
  • 14. Es betreibt die Vollstreckung durch Verkauf eines Unternehmens oder eines landwirtschaftlichen Betriebs (Artikel 1.064 Absatz 14 bis Absatz 33 der Zivilprozessordnung).

Zusätzlich hat das Gericht:

  • 15. einen vorübergehenden Vormund zu bestellen, um einen gesetzlichen Vertreter für einen Schuldner zu bestellen, der nicht über die Geschäftsfähigkeit verfügt, um Partei in einer Zivilsache zu sein (Artikel 818 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
  • 16. auf Antrag des Gläubigers einen Treuhänder zu bestellen, wenn die Erben des Schuldners den Nachlass nicht in Besitz genommen haben oder wenn sie nicht bekannt sind und der Nachlass keinen Treuhänder hat (Artikel 819 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
  • 17. einen Vormund oder Treuhänder zu bestellen oder den Verkauf von Rechten anzuordnen, wenn dies nach der Pfändung der Forderung erforderlich ist, um die Rechte des Schuldners oder des Gläubigers auszuüben (Artikel 908 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
  • 18. einen Treuhänder zu bestellen, um eine abwesende Person zu ersetzen (Artikel 928 der Zivilprozessordnung);
  • 19. eine Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Artikel 807 der Zivilprozessordnung).

Die obigen Tätigkeiten gehören zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts.

Die Tätigkeiten der Zwangsvollstreckung werden vom Regionalgericht nur unter außergewöhnlichen Umständen, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind, wahrgenommen.

Zusätzlich zu den Vollstreckungshandlungen, die in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt sind, hat das Gericht die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zu überwachen, durch:

  • 1. die Ausgabe von Anweisungen von Amts wegen an die Gerichtsvollzieher, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sicherzustellen (Artikel 759 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
  • 2. die Behebung auffälliger Unregelmäßigkeiten (Art. 759 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
  • 3 die Entscheidung über Beschwerden gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers (Artikel 767 der Zivilprozessordnung).

2. Die Kosten der vom Gericht vorgenommenen Handlungen

Die Kosten der vom Gericht vorgenommenen Handlungen sind geregelt in:

  • 1. dem Gesetz vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 167, Position 1398) konsolidierter Text vom 27. April 2010 (Gesetzblatt Nr. 90, Position 594);
  • 2. der Verordnung des Justizministers vom 31. Januar 2006 über die Zahlungsmethoden der Gerichtskosten in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 27, Position 199) in ihrer aktuellen Fassung.