E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Rechtsanwalt E-notiz)

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Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegt den Artikeln 844 879 der Zivilprozessordnung. Die Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen sind jeweils auf die Vollstreckung in Tiere anzuwenden, sofern dies nicht den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes widerspricht (Artikel 844 [1] der Zivilprozessordnung).

In dieser E-Notiz:

Der Begriff des beweglichen Vermögens

Das polnische Zivilgesetzbuch legt den Begriff des beweglichen Vermögens nicht fest. In Artikel 46 § 1 ZGB werden die Dinge definiert, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Diese sind:

  • 1) Grund und Boden
  • 2) dauerhaft mit dem Grund und Boden verbundene Gebäude
  • 3) Teile dieser Gebäude, wenn sie gemäß besonderer Einzelgesetzgebung vom Grund und Boden getrenntes Eigentum bilden.

Alles, was kein unbewegliches Vermögen oder Bestandteil von unbeweglichem Vermögen ist, gilt als bewegliches Vermögen.

Folgendes ist kein bewegliches Vermögen:

  • 1) Flüssigkeiten und Gase in ungebundenem Zustand (Wasser, Luft) - wenn sie von einem geschlossenen Behälter umschlossen sind, werden sie zu beweglichem Vermögen
  • 2) nicht abgebaute mineralische Ablagerungen - nach dem Abbau werden Mineralien zu beweglichem Vermögen
  • 3) wilde, frei lebende Tiere (Vögel, Landtiere, Wassertiere) - nach der Zähmung werden sie zu beweglichem Vermögen
  • 4) persönlicher Besitz im Sinne von Artikel 23 des Zivilgesetzbuchs
  • 5) Güter, die Urheberrechten unterliegen (literarische Werke, wissenschaftliche Werke, Kunstwerke)
  • 6) Warenzeichen
  • 7) Energie (in ihren verschiedenen Formen: nuklear, elektrisch)
  • 8) Güter im Sinne des gewerblichen Eigentumsrechts, wie z. B. gewerbliche Designs, Erfindungen.

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

1. Gerichtsstand des Justizbeamten bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen obliegt dem Justizbeamten des Gerichts, in dessen Bezirk sich das bewegliche Vermögen befindet, sofern der Gläubiger nicht von dem Recht der Wahl eines Justizbeamten Gebrauch macht. Ein solches Recht ermöglicht dem Gläubiger, den Justizbeamten, der die Zwangsvollstreckung durchführen soll, außerhalb des lokalen Gerichtsstands zu bestimmen, gemäß und im Rahmen der Beschränkungen von Artikel 8 des Gesetzes über Justizbeamte und Zwangsvollstreckung

2. Pfändung von beweglichem Vermögen

Der Justizbeamte hat die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch deren Pfändung in die Wege zu leiten.

Das bewegliche Vermögen des Schuldners, welches von der Pfändung betroffen ist:

  • befindet sich in seinem/ihrem Besitz,
  • oder im Besitz des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung in selbiges veranlasst hat,
  • befindet sich im Besitz eines Dritten, aber nur wenn:
  • a) der Dritte dessen Pfändung zustimmt
  • b) oder bestätigt, dass es das Eigentum des Schuldners ist
  • c) sowie in gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Bei der Zwangsvollstreckung in Unterhaltspflichten kann der Justizbeamte auch das bewegliche Vermögen pfänden, das sich in Besitz einer Person befindet, die mit dem Schuldner zusammenwohnt, und zwar ohne die Zustimmung dieser Person, sofern diese Person nicht den Nachweis erbringt, dass das bewegliche Vermögen ihr gehört.

Es darf nur so viel bewegliches Vermögen gepfändet werden, wie für die Befriedigung der Forderung und der Vollstreckungskosten erforderlich ist.

3. Zwangsvollstreckung in Bruchteile des beweglichen Vermögens

Die Zwangsvollstreckung in Bruchteile des beweglichen Vermögens, das sich in Gemeinschaftseigentum mehrerer Personen befindet, hat entsprechend den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu erfolgen; vorausgesetzt, dass nur der Anteil des Schuldners verkauft wird.

Die anderen Miteigentümer sind gemeinsam berechtigt, zu fordern, dass der ganze Vermögensgegenstand verkauft wird. Wenn die Miteigentümer des gepfändeten beweglichen Vermögens(gegenstands) fordern, dass der ganze Gegenstand verkauft werden soll, ist der Verkaufspreis wie folgt aufzuteilen:

  • 1) der Anteil, der dem Anteil des Schuldners entspricht, geht an den Schuldner
  • 2) die übrigen Anteile jedoch gehen an die verschiedenen Miteigentümer.

4. Protokoll über die Pfändung des beweglichen Vermögens

Der Justizbeamte dokumentiert die Pfändung durch Eintragung des beweglichen Vermögens in das Pfändungsprotokoll. Die folgenden Personen erhalten eine Kopie des Pfändungsprotokolls:

  • 1) der Schuldner
  • 2) die Miteigentümer des beweglichen Vermögens(gegenstands), die keine Schuldner sind.

Gemäß Artikel 763 ZPO hat der Justizbeamte die Partei über alle durchgeführten Maßnahmen zu informieren, über deren Termin diese Partei nicht informiert wurde und bei welchen die Partei nicht anwesend war. In Übereinstimmung mit dem obig Genannten erhält der Gläubiger ebenfalls eine Kopie des Pfändungsprotokolls.

Der Schuldner hat während der Pfändung, oder wenn er/sie nicht anwesend war, unmittelbar nach Erhalt einer Kopie des Pfändungsprotokolls, dem Justizbeamten, welcher im Besitz seines/ihres beweglichen Vermögens ist, die Adressen aller Dritten mitzuteilen, die von der Zwangsvollstreckung in dieses Vermögen ausgenommen sind. Der Justizbeamte hat die vom Schuldner angegebenen Personen über die Pfändung zu informieren.

5. Die Ergebnisse der Pfändung des beweglichen Vermögens

Die Veräußerung des beweglichen Vermögens nach der Pfändung hat keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens, und die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen kann gegen den Käufer weiterverfolgt werden. Wenn der Schuldner das bewegliche Vermögen nach dessen Pfändung veräußert hat, dann setzt der Justizbeamte die Zwangsvollstreckung gegen den Käufer fort, den er über den Stand des Vollstreckungsverfahrens zu informieren hat. Der Justizbeamte hat in den Fallakten einen Vermerk über die Mitteilung an den Käufer zu machen. Diese Bestimmung stellt keinen Verstoß gegen die Käuferschutzbestimmungen in Bezug auf den gutgläubigen Erwerb dar.

6. Unterbrechung der Pfändung des beweglichen Vermögens

Wenn der Justizbeamte die Pfändung unterbricht, hat er/sie, sofern angemessen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entfernung von noch nicht gepfändetem beweglichem Vermögen zu verhindern.

7. Anwesenheit des Gläubigers bei der Pfändung

Der Gläubiger kann beantragen, dass die Pfändung in seiner Gegenwart durchgeführt wird. In diesem Fall hat der Justizbeamte ihm den Termin mitzuteilen, an dem die Pfändung stattfinden soll. Wenn der Gläubiger nicht zu dem bezeichneten Termin erscheint, hat der Justizbeamte die Pfändung in dessen Abwesenheit durchzuführen.

Wenn der Justizbeamte die Pfändung ohne Mitteilung an den Gläubiger in dessen Abwesenheit durchgeführt hat, kann der Gläubiger die Überprüfung der Pfändung in seinem Beisein fordern.

8. Wiederholte Pfändung in bewegliches Vermögen

Wenn das einmal gepfändete bewegliche Vermögen zur Befriedigung anderer Forderungen gepfändet werden muss, hat der Justizbeamte eine neue Pfändung durchzuführen, indem er einen diesbezüglichen Eintrag im ersten Pfändungsprotokoll vornimmt. Der Gläubiger kann fordern, dass der Justizbeamte das gemäß dem Protokoll gepfändete bewegliche Vermögen überprüft; der Justizbeamte hat diese Überprüfung im Protokoll zu vermerken.

9. Pfändung von Bargeld

Der Justizbeamte hat die Gläubiger aus den gepfändeten Barmitteln zu befriedigen, und wenn dieser Betrag nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, dann hat er diese auf das Gerichtskonto einzuzahlen, damit es aufgeteilt wird. Das Geld soll auch in dem Fall auf das Gerichtskonto eingezahlt werden, dass ein Einwand erhoben wurde, dass ein Dritter einen Anspruch auf das gepfändete Geld hat, welcher ein Hindernis für die Aushändigung des Geldes an den Gläubiger darstellt. Das Gericht soll entscheiden, ob das Geld dem Gläubiger ausgehändigt wird, sofern nicht innerhalb eines Monats nach dessen Einzahlung auf das Gerichtskonto ein Beschluss des zuständigen Gerichts eingereicht wird, durch welchen das Geld von der Pfändung ausgenommen würde oder welcher die Aushändigung des Geldes aussetzen würde. Die gerichtliche Entscheidung, mit der angeordnet wird, dass das Geld ausgehändigt werden muss, ist anfechtbar. Die Entscheidung ist erst vollstreckbar, wenn sie endgültig und abschließend ist.

10. Bewertung von gepfändetem beweglichen Vermögen

Sofern nicht gesondert anderweitig bestimmt, schätzt der Justizbeamte den Wert des gepfändeten beweglichen Vermögens und trägt diesen in das Pfändungsprotokoll ein. Die Schätzung des Wertes des gepfändeten beweglichen Vermögens durch den Justizbeamten erfolgt bei der Pfändung. Der Wert jedes Gegenstands des beweglichen Vermögens ist einzeln in das Pfändungsprotokoll einzutragen. Der Justizbeamte darf keine Gesamtschätzung von gepfändetem beweglichen Vermögen vornehmen. Der Justizbeamte hat die Schätzung nach eigenem Ermessen vorzunehmen, auf der Grundlage seiner eigenen Sachkenntnis. Wenn die Umstände eine unabhängige Schätzung durch den Justizbeamten ausschließen (mangelndes Fachwissen), hat die Bewertung durch einen Sachverständigen zu erfolgen.

In den folgenden Fällen ist der Justizbeamte verpflichtet, einen Sachverständigen zu bestellen:

  • 1) der Schuldner oder der Gläubiger bringt Einwände gegen die Bewertung des beweglichen Vermögens vor (als unterschätzt oder überschätzt)
  • 2) Schätzung von gepfändeten Gegenständen von historischem oder künstlerischem Wert
  • 3) Schätzung von Gegenständen aus Gold oder Platin, mit Ausnahme von normalen Gebrauchsgegenständen.

Der Sachverständige, der die Bewertung des gepfändeten beweglichen Vermögens vornimmt, darf nur ein von einem ordentlichen Gericht ernannter Sachverständiger sein, von der vom Präsidenten des Amtsgerichts geführten Liste der gerichtlich ernannten Sachverständigen. Wenn die Liste der gerichtlich ernannten Sachverständigen keinen Sachverständigen des erforderlichen Fachgebiets umfasst, hat der Justizbeamte einen Antrag zu stellen, dass das Gericht einen Sachverständigen bestellt und diesen vereidigt.

Gegen die Schätzung durch den Justizbeamten darf Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss während der Pfändung des beweglichen Vermögens beim Justizbeamten hinterlegt werden, ist dies nicht möglich, bis zum Tag der Versteigerung. Infolge der so hinterlegten Beschwerde muss ein Sachverständiger ernannt werden, der die Bewertung vornimmt. Gegen die Bewertung durch den gerichtlich ernannten Sachverständigen kann beim Amtsgericht eine Beschwerde gegen die Maßnahme des Justizbeamten eingelegt werden. Die folgenden Parteien sind berechtigt, eine Beschwerde einzureichen:

  • 1) der Gläubiger
  • 2) der Schuldner
  • 3) der Staatsanwalt, der Ombudsman, eine soziale Organisation.

11. Kennzeichnung des gepfändeten beweglichen Vermögens

Jeder einzelne bewegliche Vermögensgegenstand muss vom Justizbeamten mit einer Kennzeichnung versehen werden, durch welche dessen Pfändung nach außen kenntlich gemacht wird, und wenn das nicht möglich ist, so ist dies von ihm mit anderen Mitteln bekannt zu machen.

12. Aufsicht über das gepfändete bewegliche Vermögen

Der Justizbeamte hat das gepfändete Vermögen in Verwahrung der Person zu belassen, von welcher es gepfändet wurde. Allerdings kann der Justizbeamte das gepfändeten Vermögen, aus triftigen Gründen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einer anderen Person, einschließlich dem Gläubiger, aushändigen, selbst wenn dafür der Eigentumsübergang erforderlich sein sollte. Diese Personen haben die Aufgabe eines Verwahrers zu erfüllen. Der Justizbeamte hat ihnen das Pfändungsprotokoll auszuhändigen.

Die Pflichten des Verwahrers des gepfändeten beweglichen Vermögens

Der Verwahrer oder der Schuldner, der mit der Verwahrung des beweglichen Vermögens beauftragt wurde, hat dieses so sorgfältig aufzubewahren, dass es keinen Wertverlust erleidet, und es auf Anfrage des Justizbeamten, wie vom Gericht bestimmt, oder auf die gemein same Anfrage beider Parteien auszuhändigen. Wenn der Verwahrer das bewegliche Vermögen auf die Anfrage zur Aushändigung nicht herausgibt, wird es ihm vom Justizbeamten weggenommen.

Der Verwahrer ist verpflichtet, den Justizbeamten über eine beabsichtigte Änderung des Verwahrungsortes des beweglichen Vermögens zu informieren.

Haftung des Verwahrers

Der Verwahrer haftet nicht in den folgenden Fällen:

  • Beschädigung,
  • Defekt,
  • Zerstörung oder
  • Verlust des gepfändeten beweglichen Vermögens, wenn er/sie den Aufsichtspflichten so sorgfältig nachgekommen ist, dass dem Wertverlust vorgebeugt wurde. Der Schuldner ist nicht berechtigt, bei Beschädigung oder Verlust des gepfändeten beweglichen Vermögens während des Transports, des Versands oder der Lagerung beim Verwahrer Entschädigung gegenüber dem Gläubiger geltend zu machen.

Vergütung des Verwahrers des gepfändeten beweglichen Vermögens

Der Verwahrer hat Anspruch auf:

  • 1) die Erstattung von Auslagen in Zusammenhang mit der Verwahrung
  • 2) und auf eine Vergütung für die Verwahrung, entsprechend dem entstandenen Aufwand.

Der Anspruch auf Vergütung für die Ausübung von Verwahrungspflichten und auf Erstattung sämtlicher Auslagen in Zusammenhang mit der Verwahrung des beweglichen Vermögens wird nicht fällig gegenüber:

  • 1) dem Schuldner
  • 2) der Familie, die am Wohnort des Schuldners wohnt
  • 3) Dritten, bei welchen das bewegliche Vermögen gepfändet wurde.

Der zu zahlende Erstattungs- und Vergütungsbetrag ist vom Justizbeamten festzulegen, der wiederum den Parteien und dem Verwahrer diese Erstattung und Vergütung mitteilt. Gegen die gerichtliche Entscheidung bezüglich der Erstattung der Auslagen und der Vergütung kann vom Verwahrer Beschwerde eingelegt werden.

Wechsel des Verwahrers des gepfändeten beweglichen Vermögens

Aus triftigen Gründen darf der Justizbeamte den Verwahrer entlassen und einen anderen bestimmen.

Der Wechsel des Verwahrers ist vom Justizbeamten nach Anhörung der Parteien zu bestimmen; sofern kein unverzüglicher Wechsel erforderlich ist.

Beaufsichtigung des gepfändeten beweglichen Vermögens durch den Schuldner und durch einen Dritten

Wenn das gepfändete bewegliche Vermögen in der dem Schuldner gehörenden Räumlichkeit belassen wurden und er/sie selbst, oder ein Mitglied seiner/ihrer bei ihm/ihr wohnenden Familie mit der Aufsicht betraut wurde, haben sie das Recht, das bewegliche Vermögen normal zu nutzen, solange es durch diesen Gebrauch nicht an Wert verliert. Genauso darf auch ein Dritter, unter dessen Aufsicht der Justizbeamte das gepfändete bewegliche Vermögen des Schuldners gelassen hat, dieses nutzen, wenn er/sie dazu berechtigt ist.

Abrechnung von Einnahmen

Wenn das Vermögen, das unter Aufsicht einer Person gestellt wurde, die nicht berechtigt ist, dieses zu nutzen (eine Person, die nicht zu dem unter Punkt 12.5 aufgeführten Personenkreis gehört), Einnahmen erzeugt, muss der Verwahrer dem Justizbeamten nach Beendigung seiner/ihrer Verwahrungstätigkeit eine Abrechnung dieser Einnahmen vorlegen. Die Nettoeinnahmen nach Abzug der Ausgaben sind auf das Gerichtskonto einzuzahlen. Die so entstandenen Einnahmen werden in erster Linie zur Vergütung des Verwahrers verwendet, und der Restbetrag wird dem Betrag hinzugefügt, der aus der Vollstreckung entsteht, und, im Falle der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, an den Schuldner ausbezahlt.

13. Verkauf von beweglichem vermögen

Das gepfändete bewegliche Vermögen darf erst am siebten Tag nach dem Pfändungsdatum verkauft werden.

Der Verkauf des gepfändeten beweglichen Vermögens kann direkt nach der Pfändung stattfinden, wenn:

  • 1) das bewegliche Vermögen leicht verderblich sind oder wenn seine Beaufsichtigung oder Verwahrung übermäßige Kosten verursachen würde;
  • 2) das gepfändete Vermögen ist Viehbestand und der Schuldner hat die Beaufsichtigung abgelehnt.

Ein Verkauf unmittelbar nach der Pfändung ist nur im Ausnahmefall möglich. Der Justizbeamte hat zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die einen solchen Verkauf rechtfertigen.

In Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung unterscheiden wir verschiedene Möglichkeiten für den Verkauf von gepfändetem beweglichem Vermögen. Diese sind:

  • 1) freihändiger Verkauf
  • 2) Verkauf an ein Handelsunternehmen
  • 3) Verkauf auf Kommissionsbasis
  • 4) Versteigerung
  • 5) Inbesitznahme des beweglichen Vermögens durch den Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel.

Gepfändetes bewegliches Vermögen kann nacheinander auf verschiedene Art und Weise veräußert werden, je nach Art des beweglichen Vermögens, der eingereichten Anträge oder der Entscheidungen des Justizbeamten.

Die Verkaufsart richtet sich nach:

  • 1) Art des beweglichen Vermögens
  • 2) Erfordernis zur Einreichung eines Antrags durch die Partei oder nicht
  • 3) dem Ergebnis der angewandten Verkaufsart, welches eine andere Verkaufsart ermöglicht.

Verkaufsarten, für die ein Antrag eingereicht werden muss:

  • 1) Verkauf an ein Handelsunternehmen:
  • auf Antrag des Gläubigers
  • auf Antrag des Schuldners
  • 2) Verkauf auf Kommission:
  • auf Antrag des Gläubigers
  • 3) Inbesitznahme des beweglichen Vermögens durch den Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel:
  • auf Antrag des Gläubigers

Verkaufsarten, für die die Zustimmung der Parteien erforderlich ist freihändiger Verkauf

  • Zustimmung des Schuldners
  • Zustimmung der Gläubiger

Freihändiger Verkauf - Art. 864 [1] der Zivilprozessordnung

Der Justizbeamte kann das bewegliche Vermögen freihändig verkaufen, wenn der Schuldner seine Zustimmung für den Verkauf gegeben und einen Mindestverkaufspreis genannt hat. Der Verkauf darf frühestens vierzehn Tage nach dem Datum der Schätzung des beweglichen Vermögens stattfinden. Der Verkauf kann nur abgeschlossen werden, wenn ihm die Gläubiger zugestimmt haben. In der Praxis ist der freihändige Verkauf keine übliche Verkaufsform.

Die folgenden Vermögensgegenstände unterliegen nicht dem freihändigen Verkauf:

  • 1) leicht verderbliche bewegliche Vermögensgegenstände
  • 2) bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen die Beaufsichtigung oder Verwahrung übermäßige Kosten verursachen würde
  • 3) Viehbestand, wenn der Schuldner die Beaufsichtigung abgelehnt hat
  • 4) Gegenstände aus Gold oder Platin, mit Ausnahme von normalen Gebrauchsgegenständen.
  • 5) Gegenstände aus Gold oder Platin ohne Nutzwert
  • 6) bei der Zwangsvollstreckung gepfändete Fremdwährung

Die Bedingungen für den freihändigen Verkauf sind in Artikel 864 [1] ZPO angegeben. Der freihändige Verkauf ist möglich, wenn:

  • 1) der Schuldner einem solchen Verkauf zugestimmt hat
  • 2) der Schuldner einen Mindestverkaufspreis angegeben hat
  • 3) die Gläubiger einem solchen Verkauf zugestimmt haben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Konditionen nur für eine Situation gelten, in der der freihändige Verkauf des betreffenden beweglichen Vermögens nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Anmerkungen:

  • der Justizbeamte kann sowohl gebrauchte als auch ungebrauchte bewegliche Vermögensgegenstände freihändig verkaufen
  • die Zustimmung des Schuldners und des Gläubigers zum freihändigen Verkauf muss schriftlich erfolgen (kann auch in dem vom Justizbeamten aufgesetzten Protokoll erfolgen)
  • in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist weder angegeben, wie der Schuldner genau den Mindestpreis festlegt, noch die Grenzen des Kaufpreises
  • bewegliches Vermögen, das nicht freihändig verkauft wurde, wird vom Justizbeamten öffentlich versteigert

Verkauf gemäß Art. 865 § 1 ZPO - Verkauf an ein Handelsunternehmen

Gepfändete bewegliche Vermögensgegenstände:

  • 1) die ungebraucht sind, und
  • 2) einen Handelsartikel darstellen (alle in Punkt 1 und 2 genannten Bedingungen müssen erfüllt sein) können auf Antrag einer Partei vom Justizbeamten an einen Vermittler, der sich mit dem Handel solcher beweglicher Gegenstände befasst, verkauft werden. Der Verkauf erfolgt zu Großhandelspreisen, und wenn solche Preise nicht dokumentiert sind, zu Preisen, die um 25 % unter dem geschätzten Wert der beweglichen Vermögensgegenstände liegen. Der geschätzte Wert wird vom Justizbeamten während der Pfändung der beweglichen Vermögensgegenstände bestimmt. Er kann auch durch ein von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen erstelltes Gutachten bestimmt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für diese Art des Verkaufs ein Antrag einer Partei erforderlich ist. Der Justizbeamte kann einen solchen Verkauf nicht von Amts wegen durchführen.

Die nicht an das Geschäftsunternehmen verkauften beweglichen Vermögensgegenstände werden öffentlich versteigert, sofern der Gläubiger keinen Antrag für einen Verkauf auf Kommissionsbasis stellt.

Verkauf von gepfändeten beweglichen Gegenständen, für den eine Konzession erforderlich ist - Art. 866 [1] der Zivilprozessordnung

Der Justizbeamte hat bewegliche Gegenstände, für deren Verkauf eine Konzession benötigt wird (z. B. alkoholische Getränke, Waffen, Munition, pharmazeutische Produkte, Medizin), folgendermaßen zum Verkauf anzubieten:

  • 1) über ein Unternehmen, welches über eine derartige Konzession verfügt
  • 2) oder an ein solches Unternehmen.

Der Verkauf erfolgt zu Großhandelspreisen, und wenn solche Preise nicht dokumentiert sind, zu Preisen, die um 25 % unter dem geschätzten Wert der beweglichen Vermögensgegenstände liegen. Der geschätzte Wert wird vom Justizbeamten während der Pfändung der beweglichen Vermögensgegenstände bestimmt. Er kann auch durch ein von einem gerichtlich ernannten Sachverständigen erstelltes Gutachten bestimmt werden.

Bewegliche Vermögensgegenstände, für die eine Konzession benötigt wird, können nicht:

  • 1) freihändig verkauft werden
  • 2) öffentlich versteigert werden.

Bewegliche Vermögensgegenstände, für die eine Konzession erforderlich ist, können auf Kommissionsbasis verkauft werden. Der Empfänger muss über eine Konzession zur Durchführung des Verkaufs dieser beweglichen Vermögensgegenstände verfügen.

Verkauf von beweglichen Vermögensgegenständen von historischem oder künstlerischen Wert - Artikel 866 [2] § 1 ZPO, sowie Gegenstände aus Gold oder Platin (mit Ausnahme von normalen Gebrauchsgegenständen) - Artikel 866 [2] § 2 der Zivilprozessordnung

Gegenstände von historischem oder künstlerischen Wert können über ein auf diesen Handel spezialisiertes Unternehmen oder an ein öffentliches Museum, Archiv, Forschungs- und Dokumentationszentrum oder an eine öffentliche Bibliothek verkauft werden. Sie können auch freihändig verkauft werden, in Übereinstimmung mit Art. 864 [1] der Zivilprozessordnung. Wenn der freihändige Verkauf erfolglos war, kann der Justizbeamte die Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert zum Kommissionsverkauf schicken (wenn der Gläubiger einen solchen Antrag stellt) oder den Verkauf per Auktion nutzen.

Der Justizbeamte bestellt einen Sachverständigen, der die gepfändeten Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert schätzt.

Diese Form des Verkaufs gilt für:

  • 1) ungebrauchte Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert
  • 2) gebrauchte Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert.

Bewegliche Vermögensgegenstände von historischem oder künstlerischem Wert können auch folgendermaßen verkauft werden:

  • 1) freihändiger Verkauf
  • 2)Verkauf auf Kommissionsbasis
  • 3) öffentliche Versteigerung, wenn der Justizbeamte sie nicht durch das auf den Verkauf solcher Gegenstände spezialisierte Handelsunternehmen oder an ein öffentliches Museum, Archiv, Forschungs- und Dokumentationszentrum oder eine öffentliche Bibliothek verkaufen konnte.

Der Justizbeamten hat Gegenstände aus Gold oder Platin, mit Ausnahme von normalen Gebrauchsgegenständen, sowie Gegenstände aus Gold oder Platin ohne Nutzwert an:

  • 1) einen Juwelier
  • 2) oder an ein anderes Unternehmen zu verkaufen, welches mit Wertmetallen handelt oder diese verarbeitet.

Der Verkauf der vorstehend genannten beweglichen Vermögensgegenstände kann nur mit den vorstehend genannten Körperschaften erfolgen; der freihändige Verkauf oder die Versteigerung ist ausgeschlossen.

In Bezug auf den Verkaufspreis gilt die Bestimmung des Art. 865 § 1 ZPO, welche angibt, dass der Verkauf von Gegenständen aus Gold oder Platin durch den Justizbeamten an ein Unternehmen, welches mit solchen beweglichen Vermögensgegenständen handelt, zu Großhandelspreisen zu erfolgen hat, und wenn solche Preise nicht dokumentiert sind, zu Preisen, die um 25 % unter dem geschätzten Wert der beweglichen Vermögensgegenstände liegen. Der Justizbeamte ist gesetzlich verpflichtet, einen Sachverständigen zu bestellen, der den Wert der Gegenstände aus Gold oder Platin schätzt.

Verkauf von gepfändeter Fremdwährung - Art. 866 [2] § 3 der Zivilprozessordnung

Sicherheiten und andere Dokumente, die als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden und in Fremdwährung ausgestellt sind, stellen Fremdwährung dar. - Gesetz über den Devisenwechsel vom 27. Juli 2002. (Amtsblatt Nr. 141, Position 1178).

Der Justizbeamte verkauft die gepfändete Fremdwährung:

  • 1) an die Bank, oder
  • 2) an einen anderen Unternehmer, der mit dem Ankauf solcher Wertsachen handelt - Geldwechsel ist eine regulierte Geschäftstätigkeit, die im Ankauf und Verkauf von Währungen besteht, wofür eine Maklerprovision berechnet wird. Der Verkauf muss ins Register eingetragen werden.

Der Verkaufspreis darf nicht unter dem Ankaufssatz der polnischen Nationalbank für die Fremdwährung in Zloty an dem Tag vor dem Verkaufstermin liegen. Gepfändete Währung darf nur an in Punkt 1 und Punkt 2 aufgeführte Körperschaften verkauft werden.

Kommissionsverkauf von gepfändeten beweglichen Vermögensgegenständen - Art. 867 § 4 der Zivilprozessordnung

Die folgenden beweglichen Vermögensgegenstände können auf Kommissionsbasis verkauft werden:

  • 1) Gegenstände, die nicht in Art. 865 § 1 ZPO angegeben sind (d. h. ungebrauchte bewegliche Vermögensgegenstände, die gehandelt werden, und gebrauchte bewegliche Vermögensgegenstände, sowohl wenn sie gehandelt werden als auch nicht),
  • 2) Gegenstände, die nicht auf die in Art. 865 § 1 ZPO bestimmte Art verkauft wurden (d. h. ungebrauchte bewegliche Vermögensgegenstände, die gehandelt werden und nicht an ein Handelsunternehmen verkauft wurden).

Der Verkauf auf Kommissionbasis ist optional. Hierfür ist ein Antrag des Gläubigers erforderlich. Der Antrag durch den Gläubiger kann zu jedem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgen. Der Preis, zu dem die beweglichen Vermögensgegenstände verkauft werden sollen, ist auf deren Schätzwert festzulegen. Werden die beweglichen Vermögensgegenstände nicht innerhalb eines Monats zu diesem Preis verkauft, kann der Kommissionsnehmer den Verkaufspreis um 25 % senken. Von dem endgültigen Verkaufspreis wird die Kommission abgezogen.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung geben keine Kriterien für die Wahl eines in Kommission nehmenden Geschäftes vor. Der Gläubiger hat das Recht, das in Kommission nehmende Geschäft auszuwählen.

Bewegliche Vermögensgegenstände, für die eine Konzession erforderlich ist, können auf Kommissionsbasis verkauft werden. Der Empfänger muss in einem solchen Fall über eine Verkaufskonzession verfügen.

Versteigerung von gepfändeten beweglichen Vermögensgegenständen

Dies ist die üblichste Art des Verkaufs von beweglichen Vermögensgegenständen. Der Verkauf durch öffentliche Versteigerung gilt für:

  • 1) bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht freihändig verkauft wurden
  • 2) ungebrauchte bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht gehandelt werden
  • 3) gebrauchte bewegliche Vermögensgegenstände, sowohl wenn sie gehandelt werden als auch wenn nicht
  • 4) ungebrauchte bewegliche Vermögensgegenstände, die gehandelt werden und nicht an einen Unternehmer verkauft wurden, der mit solchen beweglichen Vermögensgegenständen handelt
  • 5) bewegliche Vermögensgegenstände, die, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, für den Verkauf auf Kommissionsbasis zugelassen sind, aber für die der Gläubiger keinen Antrag für einen solchen Verkauf gestellt hat
  • 6) bewegliche Vermögensgegenstände, die, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, für den Verkauf auf Kommissionsbasis zugelassen sind, aber auf diese Art nicht verkauft wurden
  • 7) Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert, die nicht über ein auf den Handel mit derartigen Vermögensgegenständen spezialisiertes Unternehmen oder an ein öffentliches Museum, Archiv, Forschungs- oder Dokumentationszentrum oder an eine öffentliche Bibliothek verkauft wurden
  • 8) Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert, die nicht auf Kommissionsbasis verkauft wurden.

Für die Versteigerung ist kein Antrag durch den Gläubiger erforderlich. Der Justizbeamte hat von Amts wegen zu bestimmen, ob die beweglichen Vermögensgegenstände in einer Auktion verkauft werden können.

Allgemeine Grundsätze für die öffentliche Versteigerung

Die Grundsätze und Verfahren für die Durchführung einer öffentlichen Auktion unterliegen der Verordnung des Justizministers über Maßnahmen von Justizbeamten vom 9. März 1968 (§ 80 - § 105 der Verordnung) und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Ort der Versteigerung
  • 1. Die Auktion hat an einem Ort stattzufinden, der so weit wie möglich von dem Ort entfernt liegt, an dem sich das bewegliche Vermögen befindet.
  • 2. Wenn der Gläubiger nicht einverstanden ist, kann der Justizbeamte nicht bestimmen, dass die Auktion an einem anderen Ort stattfindet als dort, wo sich das bewegliche Vermögen befindet.
  • 3. Die Versteigerung der Gegenstände, die von dem Kommissionsgeschäft nicht verkauft wurden, kann in diesem Geschäft stattfinden, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Geschäftsführer.
Transport der Güter zur Auktion

Wenn die Auktion nicht an dem Ort stattfindet, wo die beweglichen Vermögensgegenstände gelagert werden, ordnet der Justizbeamte deren Transport an den Ort der Versteigerung an.

Termin der Versteigerung

Der Termin für die Versteigerung ist so bald wie möglich festzulegen, allerdings sollte mindestens eine Woche zwischen der Ankündigung und dem Auktionstermin liegen. Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn Umstände gemäß Art. 864 § 2 vorliegen (leicht verderbliche bewegliche Vermögensgegenstände oder Viehbestand, wenn der Schuldner die Beaufsichtigung abgelehnt hat).

Bekanntgabe der Versteigerung

Der Justizbeamte hat die Auktion bekanntzugeben, mit den folgenden Angaben:

  • 1) Ort und Termin der Auktion,
  • 2) die zum Verkauf stehenden beweglichen Vermögensgegenstände, mit Angabe der Art und des Betrags der Wertermittlung der einzelnen beweglichen Vermögensgegenstände,
  • 3) Termin und Ort, an dem die beweglichen Vermögensgegenstände besichtigt werden können.

Bei Versteigerung sehr vieler beweglicher Vermögensgegenstände muss in der Mitteilung allgemein deren Art und der Gesamtbetrag des geschätzten Wertes angegeben werden, und zusätzlich dazu die Art und der Schätzbetrag für die wertvolleren Positionen.

Aushängen der Mitteilung über die Auktion, Zustellung der Mitteilung

Die Ankündigung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem den Parteien und dem Verwahrer der gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände eine Kopie der Mitteilung zugeht, und durch Aushang der Mitteilung im Gebäude des ordentlichen Bezirksgerichts für den Ort des Verkaufs. Die Mitteilung muss bis zum Auktionstermin aushängen.
Der Justizbeamte hat den Schuldner spätestens drei Tage vor der Auktion über den Termin und den Ort der Auktion zu informieren.

In den folgenden Fällen muss die Mitteilung dem Schuldner vor Beginn der Auktion zugehen:

  • 1) leicht verderbliche bewegliche Gegenstände oder wenn durch deren Beaufsichtigung oder Verwahrung übermäßige Kosten entstehen würden,

oder

  • 2) wenn es sich bei den gepfändeten Vermögensgegenständen um Viehbestand handelt und der Schuldner die Beaufsichtigung abgelehnt hat.
Verbreitung der Informationen über die Auktion

Um die Informationen über die Auktion zu verbreiten, hat der Justizbeamte anzuordnen, dass die Ankündigung auf eine Art und Weise erfolgt, die an diesem Ort allgemein akzeptiert wird.

Veröffentlichung der Auktion in der Presse

Wenn der ermittelte Wert der beweglichen Vermögensgegenstände einer einzigen Auktion über einem Betrag von fünfzehntausend polnischen Zloty liegt, kann der Justizbeamte auch eine einmalige Mitteilung zur Veröffentlichung in einer an diesem Ort weit verbreiteten Zeitung schalten oder die Öffentlichkeit über andere Massenmedien informieren.

Ausschluss von der Teilnahme an der Auktion

Die folgenden Personen dürfen nicht an der Auktion teilnehmen:

  • 1) der Schuldner
  • 2) der Justizbeamte
  • 3) die Ehepartner oder Lebensgefährten des Schuldners oder des Justizbeamten
  • 4) die Kinder des Justizbeamten
  • 5) das Personal des Kommissionsgeschäfts, in dem die Auktion stattfindet
  • 6) sowie Personen, die in einer offiziellen Eigenschaft bei der Auktion anwesend sind.
Termin der Versteigerung

Die Auktion hat zu dem in der Mitteilung angegeben Zeitpunkt zu beginnen, spätestens jedoch zwei Stunden nach dieser angegeben Zeit.

Das Auktionsverfahren

Vor der Auktion hat der Justizbeamte den Teilnehmern mitzuteilen, dass der Bieter, der den höchsten Preis bietet, der Käufer der versteigerten Position ist. Der Justizbeamte hat außerdem Angaben zur Zahlung des Kaufpreises und der Abgaben zum Erwerb von Eigentumsrechten zu machen, sowie zum Inhalt von Artikel 872 ZPO (die Zahlungsweisen für den Kaufpreis und die Folgen bei Nichtzahlung).

Ausstellung der Gegenstände, die versteigert werden sollen

Der Justizbeamte hat den Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, die beweglichen Vermögensgegenstände zu sehen, die versteigert werden sollen.

Der Anfangspreis bei der ersten und zweiten Auktion

Die Auktion beginnt mit der Nennung des in Art. 867 § 2 der Zivilprozessordnung angegebenen Anfangspreises. Der Anfangspreis beim ersten Termin der öffentlichen Auktion beträgt drei Viertel des geschätzten Werts. Wenn die Auktion nicht an dem ersten Termin stattfindet, können die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände bei der Auktion an dem zweiten Termin verkauft werden. Der Anfangspreis bei dem zweiten Auktionstermin beträgt die Hälfte des geschätzten Wertes. Dieser Preis ist der niedrigste Preis, zu welchem die beweglichen Vermögensgegenstände bei einer Auktion verkauft werden dürfen.

Bieter

Damit die Auktion stattfinden kann, reicht ein Bieter.

Das Prinzip der mündlichen Gebotsabgabe

Die Gebotsabgabe erfolgt mündlich.

Reihenfolge der Gebotsabgaben für die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände

Der Justizbeamte hat nacheinander Gegenstände des beweglichen Vermögens oder Gruppen von beweglichen Vermögensgegenständen der gleichen Art zur Gebotsabgabe freizugeben, und dabei jedes Mal sowohl den geschätzten Wert als auch den Anfangspreis zu nennen. Der Schuldner kann fordern, dass die beweglichen Vermögensgegenstände in der von ihm vorgegebenen Reihenfolge zur Gebotsabgabe freigegeben werden.

Aufforderung zur Gebotsabgabe

Eine Aufforderung zur Gebotsabgabe erfolgt durch den Justizbeamten, indem dieser drei Mal das jeweils zuletzt abgegebene Gebot ausruft, gefolgt von der Frage: "Wer bietet mehr?" Die Abgabe weiterer Gebote wird vom Justizbeamten mit den folgenden Worten beendet: "Keiner."

Höheres Gebot

Der gebotene Preis gilt nicht mehr ab dem Zeitpunkt, an dem ein anderer Teilnehmer ein höheres Gebot abgibt.

Nichtzustandekommen der Versteigerung

Wenn nach dem Anfangsgebot keiner ein Gebot abgibt, das mindestens dem Anfangspreis entspricht, hat der Justizbeamte in das Protokoll einzutragen, dass die Versteigerung nicht zustande kam. .

Abbruch der Auktion

Wenn der bei dem Verkauf eines Teils der gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände eingenommene Betrag ausreicht, um die vollstreckten Forderungen und die Vollstreckungskosten zu bezahlen, hat der Justizbeamte die Auktion abzubrechen und die Pfändung der verbleibenden beweglichen Vermögensgegenstände aufzuheben.

Zahlungsvollstreckung gegen den Käufer

Wenn der Käufer von beweglichen Vermögensgegenständen bei einer öffentlichen Auktion keine Zahlung des Kaufpreises leistet, reicht der Justizbeamte eine Klage beim Gericht ein, um gemäß Art. 872 § 3 der Zivilprozessordnung einen Vollstreckungsbeschluss gegen den säumigen Käufer zu erwirken.

Inbesitznahme von beweglichen Vermögensgegenständen; Empfangsbestätigung

Bei der Überführung von beweglichen Vermögensgegenständen zum Käufer hat der Justizbeamte von diesem eine Empfangsbestätigung einzuholen, die zusammen mit den Auktionsunterlagen abgeheftet wird.

Rückgabe von Gegenständen an den Schuldner

Wenn gepfändete bewegliche Vermögensgegenstände weder verkauft noch vom Gläubiger in Besitz genommen wurden, hat der Justizbeamte diese dem Schuldner zurückzugeben. Zu diesem Zweck hat der Justizbeamte den Schuldner aufzufordern, die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände innerhalb von 14 Tagen in Besitz zu nehmen, unter Androhung von Strafzahlungen gemäß den Bestimmungen für die Liquidierung von nicht eingelösten Pfandgegenständen und nicht abgeholten Gegenständen.

Zuschlagsgebot, Beschwerden gegen das Zuschlagsgebot

Der Justizbeamte hat das Zuschlagsgebot des Bieters bekanntzugeben, der den höchsten Preis geboten hat, wenn nach dem dritten Aufruf nach einem höheren Gebot keine weiteren Gebote erfolgt sind.

Die Bekanntgabe des höchsten Gebots schließt den Verkauf des beweglichen Vermögensgegenstands zugunsten des Käufers ab. Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer Anspruch auf den Nießbrauch des beweglichen Vermögensgegenstands.

Der Justizbeamte hat das Höchstgebot in das Auktionsprotokoll einzutragen, mit Angabe des Vor- und des Familiennamens sowie des Wohnortes des Käufers.

Der Gläubiger oder der Schuldner kann bei Verstoß gegen die folgenden gesetzlichen Vorschriften gegen das Höchstgebot Beschwerde einlegen:

  • 1) gesetzliche Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Auktion
  • 2) gesetzliche Bestimmungen über den niedrigsten Kaufpreis
  • 3) gesetzliche Bestimmungen über den Ausschluss von der Teilnahme an der Gebotsabgabe.

Die Beschwerde ist in das Auktionsprotokoll einzutragen. Gegen das Höchstgebot für schnell verderbliche bewegliche Gegenstände kann kein Einwand geltend gemacht werden. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Wenn die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen gelöst wird, kann der Käufer in der Folgewoche von dem Erwerb des beweglichen Vermögensgegenstands zurücktreten und erhält den gezahlten Betrag erstattet. Wenn der Käufer von diesem Recht Gebrauch macht, oder wenn das Gericht das Höchstgebot nicht bestätigt, gilt die Versteigerung als annulliert. Nach der Eintragung des Höchstgebots und der Zahlung des gesamten Betrag des Preises wird der Bieter der Eigentümer des gekauften beweglichen Vermögensgegenstands. Wenn das Gericht die Bestätigung des Höchstgebots ablehnt, muss der gezahlte Preis zurückerstattet werden.

Zahlung des Kaufpreises

Der Käufer hat den Kaufpreis unmittelbar nach dem Zuschlag für sein Höchstgebot zu zahlen. Wenn der Preis jedoch fünfhundert polnische Zloty übersteigt, dann muss der Käufer nur eine sofortige Zahlung eines Fünftels des Preises leisten, jedoch einen Mindestbetrag in Höhe von fünfhundert polnischen Zloty, und der Restbetrag ist vor 12 Uhr (Mittag) des Folgetags zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht den vollständigen Preis oder einen Teil davon innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums, so verwirkt er die Rechte, die ihm aus seiner Eigenschaft als Meistbietender erwachsen. Hat der Käufer den sofort nach der Anerkennung seines Höchstgebots fälligen Betrag nicht rechtzeitig gezahlt, dann wiederholt der Justizbeamte die Gebotsabgabe für denselben beweglichen Vermögensgegenstand beginnend beim Anfangspreis, und der säumige Käufer darf nicht weiter an der Auktion teilnehmen. Wird der am Folgetag der Auktion fällige Restbetrag nicht rechtzeitig gezahlt, wird eine weitere Auktion zu denselben Bedingungen wie die erste anberaumt. Gegen den Käufer, der seiner Pflicht zur Zahlung des Preises oder des Teilbetrags nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums nachgekommen ist, vollstreckt der Justizbeamte einen Betrag in Höhe von einem Zehntel des gesamten Kaufpreises, mit welchem der bereits vom Käufer gezahlte Betrag verrechnet wird. Der gegen den Käufer vollstreckte Betrag wird zur Deckung der Auktionskosten verwendet. Der Überschuss wird in die Gerichtskasse gezahlt, zugunsten der Staatskasse. Die Zwangsvollstreckung gegen den Käufer erfolgt auf Gerichtsbeschluss. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Zweite Versteigerung beweglicher Vermögensgegenstände, Inbesitznahme von nicht verkauften beweglichen Vermögensgegenständen

Wenn die erste Auktion abgesagt wurde, kann der Gläubiger, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Justizbeamten, fordern, dass:

  • 1) eine zweite Auktion angesetzt wird, oder
  • 2) die zum Verkauf angebotenen beweglichen Vermögensgegenstände in Besitz nehmen, oder einige davon, zu einem Preis in mindestens der Höhe des Anfangsgebots.

Wenn die Zwangsvollstreckung durch mehrere Gläubiger erfolgt, hat derjenige unter ihnen Vorrang bei der Inbesitznahme der beweglichen Vermögensgegenstände, der den höchsten Preis geboten hat, und bei Gebotsgleichheit derjenige, auf dessen Antrag die beweglichen Vermögensgegenstände zuerst gepfändet wurden. Die Erklärung der Inbesitznahme wird nur anerkannt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag den gesamten Preis zahlt. Das Eigentum an dem beweglichen Vermögen geht auf den Gläubiger über, nachdem dieser die Mitteilung erhalten hat, dass ihm die gepfändeten Gegenstände zugesprochen wurden.

Wenn einige der Gläubiger eine Auktion fordern, die anderen hingegen die beweglichen Vermögensgegenstände in Besitz nehmen wollen, muss eine zweite Auktion angesetzt werden.

Wenn die zweite Auktion abgesagt wurde, ist der Gläubiger auch berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Justizbeamten, die beweglichen Vermögensgegenstände für einen Preis, der nicht unter dem Anfangsgebot liegen darf, in Besitz zu nehmen.

Einrechnung der Forderung in den Kaufpreis

Wenn der Käufer der einzige Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel ist, oder wenn der Kaufpreis hoch genug ist, um alle Gläubiger mit Vollstreckungstiteln zu befriedigen und die Vollstreckungskosten zu decken, kann der Käufer seine vollstreckbare Forderung in den Kaufpreis einrechnen.

Einstellung des Verfahrens in nicht verkauftes bewegliches Vermögen

In den folgenden Fällen hat der Justizbeamte das Verfahren gegen nicht verkauftes bewegliches Vermögen einzustellen:

  • 1. nach der ersten Auktion - wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Justizbeamten einen Antrag auf Ansetzung einer zweiten Auktion oder eine Erklärung über die Inbesitznahme der beweglichen Vermögensgegenstände einreicht
  • 2. nach der zweiten Auktion - wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung des Justizbeamten eine Erklärung über die Inbesitznahme der beweglichen Vermögensgegenstände einreicht.

Wenn der Gläubiger das Recht nicht genutzt hat, die beweglichen Vermögensgegenstände in Besitz zu nehmen, hat der Justizbeamte das Verfahren gegen die nicht verkauften oder nicht in Besitz genommenen Gegenstände einzustellen.

14. Inbesitznahme der beweglichen Vermögensgegenstände durch den Käufer

Wenn der Schuldner oder der Verwahrer sich weigert, dem Käufer die Gegenstände herauszugeben, hat der Justizbeamte, auf Antrag des Käufers, die Vollstreckung wie bei nicht-monetären Forderungen vorzunehmen. Der Justizbeamte hat dem Schuldner die Gegenstände wegzunehmen und diese dem Käufer auszuhändigen, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 1041 der Zivilprozessordnung. Für eine solche Maßnahme ist vom Käufer ein Antrag zu stellen. Die Aushändigung der Gegenstände ist als Teil des Verfahrens in das bewegliche Vermögen durchzuführen. Ein Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich.

15. Ergebnisse des Erwerbs von beweglichem Vermögen

Jeder, der Gegenstände gemäß den Bestimmungen von Art. 844-849 ZPO erwirbt, wird der Eigentümer ohne Belastungen und nimmt diese Gegenstände unverzüglich in Besitz.

Der Erwerb ist originär. Der Vorbesitzer verliert seine Eigentumsrechte.

Der Käufer erwirbt das belastungsfreie Eigentumsrecht.

Der Käufer kann keine Mängel geltend machen.

Gegen den Käufer kann kein Einwand hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Erwerbs geltend gemacht werden.