E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Rechtsanwalt E-Notiz)

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Ein unkörperlicher beweglicher Vermögensgegenstand hat keine materielle Existenz. Er ist ein immaterieller Vermögensgegenstand (z.B. eine Geldsumme, Anteile an einem Unternehmen).

In Luxemburg gibt es zwei Wege für die Pfändung von unkörperlichen beweglichen Gegenständen.

Forderungspfändung nach allgemeinem Recht

Die Forderungspfändung ist eine Maßnahme, mit der ein Gläubiger (der Pfändungsgläubiger oder Gläubiger) Gelder bzw. Geldforderungen beschlagnahmt, die dem Schuldner gehören (dem Pfändungsschuldner oder Schuldner) und sich in den Händen eines Dritten (des Drittschuldners) befinden. Der Gläubiger nimmt dann die Zahlung dieser Beträge bis zu der Summe, die ihm der Schuldner schuldet, entgegen.

Mit anderen Worten: Diese Maßnahme erlaubt es, dem Gläubiger Forderungen (die sich auf die Zahlung eines Geldbetrages richten) zuzuweisen, die sein Schuldner (der Pfändungsschuldner) gegenüber dessen eigenem Schuldner (Drittschuldner) hat.

Begriffsbestimmung:

Die Forderungspfändung ist eine Maßnahme, mit der ein Gläubiger (der Pfändungsgläubiger) Gelder bzw. Geldforderungen beschlagnahmt, die dem Schuldner gehören (dem Pfändungsschuldner) und sich in den Händen eines Dritten (des Drittschuldners) befinden. Der Gläubiger nimmt dann die Zahlung dieser Beträge bis zu der Summe, die ihm der Schuldner schuldet, entgegen.

Bedingungen:

Eine Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Gläubiger muss über einen Titel in Form einer vollstreckbaren öffentlichen oder privaten Urkunde verfügen oder über die Berechtigung zur Beschlagnahme, die in Form einer einstweiligen Anordnung gewährt wurde; und
  • der Schuldner des Gläubigers (der Pfändungsschuldner) muss eine Forderung gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) haben.

Die Pfändung:

Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, dem ab diesem Zeitpunkt untersagt ist, über die dem Pfändungsschuldner aktuell oder künftig geschuldeten Beträge zu verfügen.

Die Pfändungsverfügung wird dann dem Pfändungsschuldner förmlich zugestellt, insbesondere damit er sich gegen die Pfändung verteidigen kann. Dieses Dokument enthält auch eine Erklärung, mit der die Forderungspfändung bestätigt wird.

Diese Benachrichtigung des Schuldners über die Forderungspfändung wird sodann an den Drittschuldner zugestellt (Benachrichtigung des Drittschuldners).

Sobald diese Formalitäten abgeschlossen sind, nimmt der Drittschuldner die Zahlung vor. Wie die Zahlung geleistet wird, hängt davon ab, ob ein Einwand erhoben wurde oder nicht.

Die Wirkungen:

Die Pfändung hat in Bezug auf die gepfändete Summe unmittelbare übertragende Wirkung zugunsten des Gläubigers, der damit den Vorrang gegenüber möglichen künftigen Absprachen mit anderen Gläubigern erhält.

Darüber hinaus darf über die gepfändeten Beträge nicht mehr verfügt werden und sie können nicht mehr für eine andere Zahlung jeglicher Art verwendet werden.

Das Verfahren der Forderungspfändung wird von den Bestimmungen der Artikel 693 bis 718 der Neuen Zivilprozessordnung geregelt.

1. Bedingungen

Der Pfändungsgläubiger muss über einen Vollstreckungstitel in Form einer öffentlichen oder privaten Urkunde verfügen. Bei Fehlen eines Vollstreckungstitels kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht gegebenenfalls die Genehmigung zur Pfändung erwirken. Dies geschieht durch Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Pfändungsschuldner muss eine Forderung gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) haben.

Der Drittschuldner muss ein Schuldner des Pfändungsschuldners sein. Drittschuldner müssen durch eine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags gegenüber dem Pfändungsschuldner gebunden sein und die dem Pfändungsgläubiger geschuldeten Beträge aufgrund eines eigenen und unabhängigen Rechts innehaben (Banken, gesetzliche Vertreter von Erwachsenen oder Minderjährigen, denen die Geschäftsfähigkeit fehlt, Notar oder Anwalt).

Bei der Pfändung von Forderungen gegen Dritte müssen daher zwei Arten von Forderungen voneinander unterschieden werden:

- die Forderung, die Anlass für die Pfändung gibt: Das ist die Forderung des Pfändungsgläubigers gegenüber dem Pfändungsschuldner. Es ist somit der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger schuldet. Diese Schuld muss in dem vollstreckbaren Titel in Höhe eines bestimmten Betrages festgestellt sein.

- die von der Pfändung betroffene Forderung: Das ist die Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner. Es ist der Betrag, den der Drittschuldner dem Pfändungsschuldner schuldet. Die von der Pfändung betroffene Forderung muss eine Geldforderung sein (die kein Entgelt für geleistete Arbeit sein darf, da dies einem speziellen Pfändungsverfahren unterliegt). Die Forderung muss nicht durch einen vollstreckbaren Titel festgestellt sein. Darüber hinaus muss die Schuld nicht auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet oder fällig sein.

Die Forderung muss am Tag der Pfändung bestehen. Sie muss zum Vermögen des Pfändungsschuldners gehören.

Zu erwähnen ist zudem die Möglichkeit des Gläubigers zur Pfändung von Geldforderungen, die sich gegen ihn selbst richten, was dem Pfändungsgläubiger erlaubt, die Geldforderung zu erwerben, deren Ausgleich er dem Pfändungsschuldner schuldet

2. Verfahren

Die Pfändungsverfügung

Die Pfändungsverfügung ist eine Urkunde des Gerichtsvollziehers, die dem Drittschuldner zugestellt wird. Sie muss zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des vollstreckbaren Titels,
  • eine Ausfertigung der einstweiligen Anordnung, wenn die Pfändung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung durchgeführt wird,
  • der Betrag wegen dem die Pfändung ausgebracht wird,
  • die vom Gläubiger ausgewählte Adresse des Orts, an dem der Drittschuldner seinen Wohnsitz hat.

Die Pfändungsverfügung muss weiter den Hinweis darauf enthalten, dass der Drittschuldner gegenüber dem Pfändungsgläubiger persönlich verpflichtet ist und es ihm verboten ist, bis zur Höhe der beanspruchten Beträge über die gepfändete Forderung zu verfügen.

Sobald die Pfändungsverfügung zugestellt ist, kann nicht mehr über die gepfändete Forderung verfügt werden. Folglich können die gepfändeten Mittel nicht für Zahlungen verwendet werden.

Daneben verhindert die Nichtübertragbarkeit die Zahlung der gepfändeten Beträge durch den Drittschuldner an den Schuldner. Folglich muss ein Drittschuldner, der dieses Verbot nicht beachtet, eine weitere Zahlung leisten, in diesem Fall zugunsten des Pfändungsgläubigers. Der Drittschuldner wird schlicht zum Schuldner erklärt.

Die Benachrichtigung des Schuldners über die Pfändung

Zweck dieser Benachrichtigung ist es, den Schuldner über die Maßnahme zu informieren, damit er sich dagegen verteidigen kann.

Die Benachrichtigung über die Pfändung muss dem Schuldner binnen einer Frist von sieben Tagen von einem Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Wird die Zustellung nicht innerhalb dieses Zeitraums von sieben Tagen durchgeführt, wird die Pfändungsverfügung ungültig.

Die Zustellung der Benachrichtigung wird auf Antrag des Gläubigers ausgeführt und enthält eine Erklärung zur Bestätigung der Forderungspfändung. Es gibt bei dieser Verfahrenshandlung zwei Aspekte:

  • die Anordnung zur Zahlung der Schuld, die den Anlass zur Forderungspfändung gibt
  • eine Erklärung zur Wirksamkeit der Forderungspfändung auf der Grundlage dieser Anordnung

Wenn die Forderungspfändung aufgrund eines für vollstreckbar erklärten Titels erfolgt, beinhaltet das Verfahren nur die Erklärung zur Wirksamkeit.

Zustellung der Benachrichtigung des Drittschuldners an den Schuldner

Innerhalb einer Höchstfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Pfändungsbenachrichtigung an den Schuldner wird dem Drittschuldner die Benachrichtigung zugestellt. Wird versäumt, die Benachrichtigung an den Drittschuldner innerhalb dieser Frist zuzustellen, hat dies zur Folge, dass etwaige vom Drittschuldner bis zur Zustellung geleistete Zahlungen wirksam sind.

Die positive oder negative Drittschuldnererklärung

Nachdem die Pfändungsverfügung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, kann dem Drittschuldner die Benachrichtigung zugestellt werden und die Er löse können anteilig verteilt werden.

Falls der Drittschuldner die Erklärung nicht vorlegt, wird der Drittschuldner zum Schuldner der Beträge erklärt, die Anlass zu der Forderungspfändung gegeben haben.

Lohn- und Gehaltspfändung

Die Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen ist ein Verfahren, das dem Gläubiger erlaubt, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge "an der Quelle" zu pfänden.

Begriffsbestimmung:

Dieses Verfahren ermöglicht dem Gläubiger, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge über dessen Arbeitgeber zu pfänden.

Die Pfändung:

Dieses Verfahren gilt nur für Lohn- und Gehaltsforderungen. Es ist nur auf den pfändbaren Anteil des Lohns oder Gehalts anwendbar.

Der leitende Urkundsbeamte des Gerichts stellt dem Arbeitgeber die Pfändungsverfügung zu. Anschließend erhält der Schuldner eine Ausfertigung dieser Verfügung.

Der Arbeitgeber muss dann jeden Monat die einbehaltenen Beträge, für die die Pfändung durchgeführt wird, zahlen. Diese Beträge sind direkt an den Gläubiger zu zahlen.

Das Verfahren zur Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen wird durch das Gesetz vom 11. November 1970 über Abtretungen und Pfändungen von Löhnen und Gehältern, Pensionen und Renten geregelt.

1. Anwendungsbereich des Verfahrens zur Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes findet die Pfändung Anwendung "...allgemein auf alle Beträge, die als Löhne oder Gehälter an eine als Arbeitnehmer oder auf sonstige Weise beschäftigte Person zahlbar sind, ungeachtet ihrer Position oder ihres Arbeitsorts und ob sie für einen oder mehrere Arbeitgeber arbeitet und unbeschadet des Betrags und der Art ihrer Vergütung, der Form und Rechtsnatur ihres Vertrags oder ihres Status."

Vergütungsforderungen von Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder Urheberrechtsvergütungen erhalten, sind daher ausgeschlossen.

Im Rahmen dieses Verfahrens müssen die zu pfändenden Beträge ihrem Wesen nach eine Lohn- oder Gehaltsforderung sein. Löhne und Gehälter im engeren Sinne und zusätzliche Bezüge (Sachbezüge, Überstundenvergütung usw) können gepfändet werden.

Die Löhne und Gehälter des Schuldners können in ihrer vollen Höhe gepfändet werden. Artikel 5 trifft nähere Bestimmungen zum pfändbaren Anteil des Lohns oder Gehalts.

 

 

Pfändbarer Teil

Nicht pfändbarer Teil

1. tranche

€ 0 bis € 500

0%

100 % (€ 550)

2. tranche

€ 550 bis € 850

10 % (€ 30)

90 % (€ 270)

3. tranche

€ 850 bis € 1050

20 % (€ 40)

80 % (€ 160)

4. tranche

€ 1.050 bis € 1.750

25 % (€ 175)

75 % (€ 525)

5. tranche

Über € 1.750

100 %

0 %

2. Verfahren

Der Gläubiger stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Lohn- und Gehaltspfändung. Zuständiges Gericht ist das Friedensgericht (juge de paix). Seine Zuständigkeit ist ausschließlich.

Im Normalfall ist das zuständige Gericht das Gericht des Wohnsitzes des Pfändungsschuldners. Wenn der Schuldner im Ausland wohnt, aber in Luxemburg arbeitet, weist das Gesetz die Zuständigkeit dem Friedensgericht zu, das für den Sitz oder Wohnsitz des Drittschuldners zuständig ist.

Eine Lohn- und Gehaltspfändung kann aufgrund einer vollstreckbaren öffentlichen oder privaten Urkunde oder aufgrund eines vollstreckbaren Titels erfolgen.

Die Benachrichtigung über den Beschluss, mit dem eine Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen bewilligt wurde, wird vom leitenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an den von der Pfändung betroffenen Drittschuldner zugestellt. Diese Zustellung gilt bezüglich der Lohn- und Gehaltsforderungen als Pfändungsverfügung.

Der leitende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle benachrichtigt den Schuldner und den Gläubiger schriftlich darüber, dass der Beschluss über die Bewilligung der Lohn- und Gehaltspfändung zugestellt wurde.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung eine bestätigende Erklärung oder eine Negativerklärung abzugeben (abhängig von der Situation des Arbeitgebers im Verhältnis zum Arbeitnehmer). Wird die Abgabe einer solchen Erklärung versäumt, wird der Arbeitgeber schlicht zum Schuldner des Pfändungsverfahrens erklärt.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass der pfändende Gläubiger, bevor er die Zahlung der gepfändeten Summen vollständig oder teilweise erhalten kann, beurteilen muss, ob die ersuchte Pfändung der Lohn- und Gehaltsforderungen ordnungsgemäß begründet und wirksam ist, und er hat den genauen Betrag der Forderung, die gegen den gepfändeten Forderungsanteil beansprucht wird, anzugeben.

Mehr als ein Gläubiger

Das Gericht teilt die gepfändeten Beträge unter den verschiedenen Antragstellern auf.

Glossar

  • Adjudication (Versteigerung bzw. Erteílung des Zuschlags): Ein Verfahren, bei dem ein Vermögensgegenstand bei einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden verkauft wird.
  • Avis à tiers détenteur (fiskalische Zahlungsanweisung an Drittschuldner): Ein Verfahren, das es der Staatskasse erlaubt, Forderungen zu pfänden, die Steuerpflichtige gegenüber Dritten haben.
  • Caducité  (Verfall): Eine Sanktion im Hinblick auf eine Handlung, die ursprünglich gültig war, deren uneingeschränkte Wirksamkeit aber von einem Folgeereignis abhing, welches nicht eintraf.
  • Droits d'associés  (Anteilsrechte): Gesellschaftsanteile, die von zivil- und handelsrechtlichen Unternehmen begeben wurden, die keine Aktiengesellschaften sind.
  • Effet attributif (Zuweisungswirkung): Eine Wirkung, die die Zuweisung eines Rechts an eine Person mit sich bringt.
  • Effet translatif (Übertragungswirkung): Eine Wirkung, die den Übergang eines Rechts von einem Rechtsinhaber auf einen anderen Rechtsinhabers zum Gegenstand hat.
  • Indisponibilité  (mangelnde Verfügungsbefugnis): Ein Zustand, in dem eine Person nicht über ihre Vermögensgegenstände verfügen kann.
  • Mainlevée (Aufhebung): Die Aufhebung einer Blockade oder die Beseitigung eines Hindernisses zur Durchführung einer Handlung oder zur Ausübung eines Rechts.
  • Nantissement  (Pfandrecht): Eine Sicherheit, die ein nicht gegenständliches Recht besichert.
  • Notification  (Zustellung): Eine Maßnahme, anhand der eine Person entweder von einem Gerichtsvollzieher (förmliche Zustellung) oder per Post über eine Verfahrenshandlung informiert werden soll.
  • Nullité  (Nichtigkeit): Die Sanktion für eine rechtliche Handlung, die durch einen Mangel in der Form (wie das Versäumnis einer Formalität) oder einen Mangel an Substanz (wie die fehlende Klagebefugnis) beeinträchtigt wird.
  • Part sociale (Gesellschaftsanteil): Anteil am Kapital eines Unternehmens, dessen Erwerb den Status eines Gesellschafters verleiht und damit das Recht, am Gang der Gesellschaft teilzunehmen und einen Anteil ihrer Gewinne zu beziehen.
  • Prescription  (Verjährung): Ein Mittel zum Erwerb oder Verlust eines Rechts durch Ablauf eines bestimmten Zeitraums.
  • Prix de la course  (gewöhnlicher Verfahrensablauf (nach dem Prioritätsprinzip)): In diesem Fall bedeutet es die Reihenfolge, in der Pfändungsgläubiger einen Antrag stellen ("wer zuerst kommt, wird zuerst bedient").
  • Régisseur (Verwalter): Die Person, die verwaltet oder Geschäfte führt.
  • Séquestre (Sequestration): Eine Hinterlegung, die darin besteht, dass bei einem Dritten eine streitbefangene Sache in Obhut gegeben und von ihm verwahrt wird, bis der Streitfall geklärt wurde.
  • Signification (Zustellung): Benachrichtigung durch einen Gerichtsvollzieher, bei der dieser dem Adressaten ein verfahrensrechtliches Dokument aushändigt.
  • Subrogation (Rechtseintritt): Die einem Gläubiger angebotene Möglichkeit, bei Vollstreckungsverfahren die Stelle eines anderen, nicht handelnden Gläubigers einzunehmen
  • Terme à échoir: Im Voraus zu zahlen.
  • Terme échu: Zu Beginn des Folgemonats zahlbar.
  • Valeurs mobilières  (übertragbare Wertpapiere): Von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausgegebene Wertpapiere, die aufgrund ihrer Herkunft an einer Börse handelbar sind.