E-Note 2 – Die Schlüsselfiguren des Zwangsvollstreckungsverfahrens
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Was die Zwangsvollstreckung anbetrifft unterscheidet die ZPO zwischen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803-882a) und der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883-898). Dieser Trennung gehen allgemeine Vorschriften voraus (§§ 704-802).
Gemäß §§ 803-871 unterscheidet die ZPO zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803-863) und in das unbewegliche Vermögen (§§ 864-871), da die Vollstreckung – verständlicherweise – anders abläuft.
Demzufolge wird bei der Zwangsvollstreckung nicht nur nach den Vollsteckungsobjekten unterschieden sondern auch nach den Vollstreckungsorganen.
Die Vollstreckungsarten werden dementsprechend nicht einem einzigen Vollstreckungsorgan übertragen und es lassen sich folgende Vollstreckungsorgane unterscheiden :
- Der Gerichtsvollzieher (§ 753 I)
- Das Vollstreckungsgericht (§ 764)
- Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 887, 888, 890)
- Das Grundbuchamt (§ 867 I)
Der Gerichtsvollzieher ist hauptsächlich im Bereich der Fahrnisvollstreckung (§§ 808-827) und bei der Herausgabe von Sachen (§§ 883 und 885) zuständig.
Dem Vollstreckungsgericht sind Vollstreckungen wegen Geldforderungen in Immobilien (Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung) sowohl auch die Forderungen und sonstige Rechte (Herausgabeansprüche und sonstige Rechte §§ 857-860) übertragen mit Ausnahme der Eintragung der Sicherungshypothek für welche das Grundbuchamt zuständig ist.
Dem Prozessgericht obliegt die Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung (Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners, Abgabe einer Willenserklärung, Zwangsgeld und Zwangshaft).
Der Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher ist vor allem im Bereich der körperlichen Sachen zuständig (Pfändung und Verwertung). Der Gerichtsvollzieher ist im deutschen Recht ein Beamter der gemäß § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist.
Wie schon oben erwähnt wurde ist der Gerichtsvollzieher nicht nur im Bereich der Fahrnisvollstreckung und bei der Herausgabe von Sachen zuständig sondern auch für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 899). Deshalb enthält die ZPO die allgemein gültigen Regeln was die Aufgaben des Gerichtsvollziehers betreffen schon in dem Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“.
1. Rechtsstatus des Gerichtsvollziehers
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher „(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(…)“
Gemäß diesem §-en hat der Gerichtsvollzieher allgemeine Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.
In einigen Fällen ist der Gerichtsvollzieher von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen. § 155 GVG listet diese Fälle enumerativ auf:
§ 155 „Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
- 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;
- 2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
- II. in Strafsachen:
- 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
- 2. wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist;
- 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3 bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand.“
Er kann jedoch nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.
§ 154 „Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.“
Es muss betont werden, dass die Gerichtsvollzieher nicht mit den Vollziehungsbeamten (auch Vollstreckungsbeamte genannt) verwechselt werden dürfen. Diese Letzteren vollstrecken Forderungen im Auftrag einer Behörde (z.B. Bund, Gemeinde, Finanzamt), sie werden also weisungsgebunden beauftragt. Demzufolge kann jede öffentlich-rechtliche Behörde auf Vollziehungsbeamte zurückgreifen und ihre Forderungen selbst vollstrecken.
Im Gegensatz zu dem Vollziehungsbeamten ist der Gerichtsvollzieher ein selbstständiges Vollstreckungsorgan und demzufolge nur dem Gesetz unterworfen und ist eigenverantwortlich tätig. Dies wiederum bedeutet, dass seine Entscheidungen nur vom Vollstreckungsgericht überprüft werden können.
2. Aufsicht über den Gerichtsvollzieher
Wie eben erwähnt ist der Gerichtsvollzieher ein selbständiges Vollstreckungsorgan der Rechtspflege. Dies bedeutet, dass er Teil des Amtsgerichts ist, dem Aufgaben der Staatsgewalt anvertraut sind. Und dies ist auch verständlich da es sich oft um Eingriffe in Grundrechte des Schuldners handelt, kann nur ein Vollstreckungsorgan staatlicher Natur die Vollziehungen ausführen.
Der Gerichtsvollzieher untersteht der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts. Er kann aber vom Dienstvorgesetzten keine Einzelweisungen bekommen.
Gemäß § 766 entscheidet das Vollstreckungsgericht „über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen.“
3. Pflichtverletzung
Da dem Gerichtsvollzieher Aufgaben der Staatsgewalt anvertraut werden, übt diese eine hoheitliche Tätigkeit aus. Für die Verletzung ihrer Amtspflichten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, haftet der Staat gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes und § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“).
Reform des Gerichtsvollzieherwesen
Der Bundesrat hat am 24.03.2010 einen Gesetzentwurf zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens beim Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 1/1225).
Zukünftig sollen die Aufgaben der Gerichtsvollzieher nicht mehr durch zwingende Beamte, sondern durch Privatunternehmer, sogenannte Beliehene, wahrgenommen werden, die vom Staat beaufsichtigt werden.
Laut Gesetzesentwurf soll dem Gläubiger die frei Wahl zwischen mehreren miteinander im Wettbewerb stehenden Gerichtsvollzieher gegeben werden.
Grundlage für eine solche tiefgreifende Reform wäre eine Änderung des Grundgesetzes. Dazu wäre im Deutschen Bundestag eine 2/3 Mehrheit notwendig. Zumindest die Oppositionsparteien haben schon die Verweigerung der Zustimmung erklärt, so dass eine solche Mehrheit nicht ersichtlich ist. Die Realisierung des Gesetzentwurfes ist daher, auf absehbare Zeit, unwahrscheinlich.
Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund versucht derzeit Reformen im bestehenden, beamteten System, zu erreichen. Insbesondere die Übertragung der Forderungspfändung steht dabei im Mittelpunkt der Bemühungen. Für den Erfolg der Zwangsvollstreckung sind solche Reformen dringend notwendig.
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBL.2009 I,2258ff)
Zum 01.01.2013 tritt das genannte Gesetz in Kraft. Damit werden den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in Deutschland weitere, weitreichende Kompetenzen übertragen. Die Ermittlung des Schuldnervermögens, im Falle der Weigerung der entsprechenden Angaben, steht dabei im Mittelpunkt. Auf elektronischem Weg können dann, z.B. Kontoinformationen und Halterdaten bzgl. Kraftfahrtzeugen festgestellt werden.
Ebenso wird die Offenbarung des Schuldnervermögens an den Anfang der Vollstreckung gestellt. Die Führung der Schuldnerkartei und die Erteilung von Abschriften erfolgt dann durch die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
Das Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Vollziehung wegen Geldforderungen in Immobilien (Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung), sowie in bewegliches Vermögen (Forderungspfändung, Herausgabeansprüche, sonstige Rechte).
§ 764 Vollstreckungsgericht „(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(…)“
Gemäß § 764 ist das Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
§ 828 regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Demzufolge erfolgt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und anderen Vermögensrechten durch das Vollstreckungsgericht. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (§ 930).
Genauso wie der Gerichtsvollzieher hat auch das Vollstreckungsgericht erweiterte Befugnisse, also nicht nur die in den §§ 828-863 genannten. Deshalb enthalten die §§ 764 und 765 auch grundsätzliche Regelungen.
§ 828 II „Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.“
Die örtliche Zuständigkeit folgt den Regeln des Allgemeinen Gerichtsstandes (§§ 13-19a ZPO).
Was das unbewegliche Vermögen anbetrifft, und innerhalb diesem die Eintragung einer Sicherheitshypothek, ist das Grundbuchamt zuständig (siehe Punkt IV). Davon abweichend sind die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bei denen das Vollstreckungsgericht wieder volle Zuständigkeit erlangt (§ 1 I ZVG): „Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.“
Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 887, 888, 890)
Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist für die Zwangsvollstreckung der Vollstreckungstitel welche den Schuldner zu bestimmten Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verpflichten zuständig. Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist dasjenige Gericht welches im Erkenntnisverfahren in erster Instanz zuständig war, also das Gericht welche das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Das Prozessgericht ist demnach zuständig für die Erwirkung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen:
1. Vertretbare Handlungen
§ 887 ZPO
§ 887 Vertretbare Handlungen „(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.“
Gemäß § 887 kann das Prozessgericht den Gläubiger ermächtigen auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Zuständig ist gemäß § 887 I das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Durchführung der Vollstreckung
§ 891 S. 1: „Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“
Demzufolge wird ein Beschluss entlassen, welche ohne oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung ergeht. Dennoch ist der Schuldner vor der Entscheidung zu hören (§ 891 S.2).
Da es sich um eine vertretbare Handlung handelt wird der Antrag vom Gericht entweder zurückgewiesen oder der Gläubiger wird ermächtigt auf Kosten des Schuldners die Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Zugleich kann er die Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung beantragen (§ 887 II.).
Gemäß § 892 kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung zuziehen wenn der Schuldner gegen die Vornahme einer Handlung Widerstand leistet, anders gesagt wenn der Schuldner seine Duldungspflicht nicht nachkommt.
Rechtsbehelfe
Gemäß § 793 findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde steht sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zur Verfügung.
Da aber gemäß § 892 der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung zuziehen kann steht ihm auch die Vollstreckungserinnerung zur Verfügung.
2. Nicht vertretbare Handlungen
§ 888 ZPO
§ 888 Nicht vertretbare Handlungen „(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.“
Da es sich in diesem Fall nicht um die Vollziehung einer vertretbaren Handlung handelt, erfolgt die Vollstreckung nicht durch Ersatzvornahme, sondern durch Zwangsmittel wie etwa Zwangsgeld oder Zwangshaft.
Es ist zu betonen, dass die Vollstreckung nur dann erfolgen kann, wenn die unvertretbare Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Dies bedeutet, dass die Vollstreckung nicht stattfinden kann, wenn die Handlung z.B. besondere fachmännische Fähigkeiten voraussetzt (der Beweis obliegt dem Schuldner).
§ 888 III schließt die Vollstreckung einer Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag aus, dieser § bezieht sich nur auf Leistungen unvertretbarer Handlungen.
Durchführung der Vollstreckung
„Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören“ (§ 891 S.2). Das Prozessgericht setzt ein Zwangsgeld oder Zwangshaft fest (§ 888 I), wobei eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet (§ 888 II).
3. Die zwangsweise Durchsetzung der Ansprüche auf Unterlassungen und Duldungen
Gemäß § 890 I verhängt das Prozessgericht bei Zuwiderhandlung des Schuldners Ordnungsgeld (höchstens 250.000 Euro) oder Ordnungshaft gegen ihn.
Auch hier kann der Gläubiger, gemäß § 892, einen Gerichtsvollzieher zuziehen um den Widerstand des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung, die er zu dulden hat, zu beseitigen.
Die Frage stellt sich was man als Pflicht zur Unterlassung bezeichnen kann? Es kann sich um einen Vollstreckungstitel handeln, welche den Schuldner zur Untätigkeit verpflichtet, obwohl dieser handeln könnte.
Duldung ist eine Variante des Unterlassens. Der Schuldner ist auch in diesem Fall zur Untätigkeit verpflichtet, in dem Sinne, dass er die Handlung oder das Verhalten eines Dritten „dulden“ muss.
Gemäss § 890 II muss der Verurteilung eine entsprechende Androhung vorausgehen.
Das Gericht entscheidet frei ob ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft anzuordnen ist, deshalb braucht der Gläubiger diesbezüglich keinen Antrag zu stellen. Das Ordnungsmittel wird von Amts wegen vollstreckt.
Terminologische Präzision
Im allgemeinen dienen Ordnungsmittel um Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. § 890 gibt diesem Begriff eine spezifische Bedeutung. Danach dienen Ordnungsmittel dazu die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung zu sichern, in den Fällen in denen der Schuldner verpflichtet ist eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung zu dulden.
Wenn der Schuldner trotz der Androhung eines Ordnungsmittels seine Pflichten nicht nachgeht, kann das Gericht ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft festsetzen.
Diese Ordnungsmittel darf man nicht mit den sogenannten Zwangsmitteln verwechseln. Gemäß § 888 dienen Zwangsgeld und Zwangshaft dazu eine Verpflichtung des Schuldners zur Vornahme einer Handlung die nur er selbst erbringen kann (vertretbare Handlung) vollzustrecken.
4. Abgabe einer Willenserklärung
§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung „Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.“
§ 894 regelt die Abgabe der Willenserklärung auf eine schnelle und einfache Weise. Diese wird mit der Erlangung der Rechtskraft des Urteils als abgegeben betrachtet. Wie es auch schon der Titel des § 894 ausdrückt handelt es sich hierbei um eine Fingierung.
§ 894 bezieht sich nur auf Urteile (bzw. Beschlüsse) welche die Rechtskraft erlangt haben. Dies hat zur Folge, dass z.B. in Vergleiche welche keine Rechtskraft haben nur die Verpflichtung nicht aber die Erklärung einer Willensabgabe ausgesprochen werden kann. Demnach muss der Gläubiger gemäß § 888 vorgehen.
Der Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist eine öffentliche Stelle welche zur Führung des Grundbuches zuständig ist. Gemäß § 1 I Grundbuchordnung (GBO) werden die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter).
Gemäß § 866 erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Geldforderung von mehr als 750 Euro (§ 866 III). Diese Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen (§ 867). Zuständig in Grundbuchsachen ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RPflG).
Nach der Eintragung sind die Vorschriften des BGB (§ 1184 ff.) zu beobachten. Es muss jedoch betont werden, dass mit der Eintragung die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist. Der Gläubiger kann eine Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung beantragen und damit die Verwertung betreiben. Der Schuldner kann Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung aufbringen (§ 767 Vollstreckungsabwehrklage).
Zwangsvollstreckung |
Vollstreckungs-Organ |
||||
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Wegen geldforderung |
In Immobilien |
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Grundbuchbeamte bzw. Vollstreckungs-gericht |
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In bewegliches Vermögen |
In körperliche Sachen §§ 808-827 |
Gerichtsvollzieher |
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In Forderungen und sonstige Rechte §§828-863 |
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Vollstreckungs-gericht |
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Wegen sonstiger ansprüche (handelns o. Unterlassens) |
Vertretbare Handlungen |
Herausgabe von Sachen |
Fahrnis § 883 f. ZPO |
Gerichtsvollzieher |
|
Liegeschaften §885 ZPO |
Gerichtsvollzieher |
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Sonstige Handlung |
Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners § 887 ZPO |
Prozessgericht |
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Un-vertretbare Handlungen |
Abgabe einer Willenserklärung §§ 894-898 ZPO |
Prozessgericht |
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Sonstige Handlung § 888 ZPO (Zwangsgeld o. Zwangshaft) |
Prozessgericht |
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