E-Note 3/4 – Die Pfändung von Beweglichem Sachvermögen

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Sobald die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vorliegen, kann der Gläubiger die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners beim Gerichtsvollzieher beantragen. In der Regel geschieht dies über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.

Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst der Begriff "bewegliches Vermögen":

Allgemeine Vorschriften (§§ 803-807) gehen der Zwangsvollstreckung auf diese Vermögensgüter vor.

Bewegliche Vermögensgüter bezeichnete man früher auch als "Fahrnis", deshalb spricht man auch heutzutage noch von "Fahrnisvollstreckung", man verwendet aber auch den Begriff "körperliche Sachen".

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

1. Allgemeine Vorschriften (§§ 803-807)

Laut § 803 "(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) (...)."

Demzufolge erfolgt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen durch Pfändung und anschließende Verwertung der gepfändeten Vermögensgüter.

Allgemeine Regeln bezüglich der Pfändungsbeschränkungen sind schon unter den "Allgemeinen Vorschriften" zu finden:

So darf, gemäß § 803 I 2, die Pfändung "nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist." Daraus ergibt sich, dass, obwohl die Kosten gleichzeitig mit der Forderung des Gläubigers betrieben werden müssen, (ein weiterer Vollstreckungstitel ist dafür nicht notwendig) der Gerichtsvollzieher auf keine Fall eine Überpfändung durchführen darf.

Der Gerichtsvollzieher muss gemäß § 132 Nr. 8 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA, den gewöhnlichen Verkaufswert der gepfändeten Sachen schätzen. Es kann dabei vorkommen, dass dieser Verkaufswert nachträglich geringer geschätzt wird. In solchen Fällen, wenn also die volle Befriedigung des Gläubigers nicht mehr gesichert ist, führt der Gerichtsvollzieher, von Amts wegen eine weitere Pfändung durch (§ 132 Nr. 9 GVGA).

Weiterhin darf nicht gepfändet werden, wenn aus den Vermögensgütern kein Erlös zu erzielen ist: § 803 II "(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt."

2. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808-827)

§ 808 "(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt." Gemäß diesem § ist der Gerichtsvollzieher für die Pfändung körperlicher Sachen zuständig.

Die körperliche Sachen können nur gepfändet werden wenn sie sich "im Gewahrsam":

  • des Schuldners (§ 808),
  • des Gläubigers (§ 809),
  • oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (§ 809).

Unter Gewahrsam versteht man, dass sich das Vermögensobjekt tatsächlich in den Händen des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten befindet. Wobei bemerkt werden muss, dass Vermögensgüter, welche sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, nur mit seiner Zustimmung gepfändet werden dürfen ("... zur Herausgabe bereiten Dritten"). Diese Zustimmung betrifft sowohl die Herausgabebereitschaft als auch die Verwertung der Sachen. Somit ist das alleinige Einverständnis mit der Pfändung nicht genügend.

Mit der Erklärung der Herausgabebereitschaft verliert der Dritte gleichzeitig sein Recht auf Drittwiderspruchsklage (§ 771 Drittwiderspruchsklage: "(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.").

Der Ablauf der Pfändung

Laut § 808 I erfolgt die Pfändung durch die Besitznahme der Vermögensgüter durch den Gerichtsvollzieher. In diesem Sinne bedeutet die Besitznahme eine Kenntlichmachung der Pfändung, diese Kenntlichmachung erfolgt durch Fortschaffen der Vermögensgüter, oder durch Anlegung von Siegeln oder einer Pfandanzeige, wenn die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen werden (§ 808 II 2). Hinsichtlich der fortgeschafften Vermögensgüter erwirbt der Gerichtsvollzieher Fremdbesitz.

Der Gerichtsvollzieher muss über jede vorgenommene Maßnahme ein Protokoll aufnehmen (§ 762 I), welches folgende Information enthalten muss (§ 762 II):

  • Ort und Zeit der Aufnahme;
  • den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
  • die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
  • die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
  • die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

Zudem muss der Gerichtsvollzieher Aufforderungen und sonstige Mitteilungen vollständig in das Protokoll aufnehmen (§ 763). Auch den geschätzten Wert der gepfändeten Gegenstände (§ 132 Nr. 8 GVGA) muss der Gerichtsvollzieher in das Pfändungsprotokoll eintragen.

Eine wichtige Etappe des Pfändungsverfahrens ist die Benachrichtigung des Schuldners über die erfolgte Pfändung Pfändung, wenn dieser bei der Vollstreckung nicht anwesend war (§ 808 III "Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen"). Die Kenntnissetzung geschieht mittels Zusendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls an den Schuldner (§ 135 Nr.5 GVGA). Dem Gläubiger soll eine Abschrift dieses Pfändungsprotokolls nur dann erteilt werden, wenn er sie verlangt, oder wenn ihm Erkenntnisse nach § 108a GVGA (Forderungen des Schuldners an Dritte) mitzuteilen sind (§ 135 Nr.5a GVGA).

Anschlusspfändung

§ 826 Anschlusspfändung ?(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.

(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen."

Demzufolge kann eine bereits gepfändete Sache nochmals gepfändet werden. Für die Anschlusspfändung genügt die in das Pfandprotokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die gepfändete Sache ein zweites Mal pfände. Wobei sich die Anschlusspfändung gegen denselben Schuldner richten muss und eine bereits wirksame Erstpfändung besteht.

Gemäß § 167 Nr.4 GVGA ("Der Gerichtsvollzieher soll schon gepfändete Sachen regelmäßig durch Anschlusspfändung und nicht in den Formen einer Erstpfändung pfänden, es sei denn, dass die Rechtsgültigkeit oder das Fortbestehen der vorangegangenen Pfändung zweifelhaft oder die Wirksamkeit einer durch bloße Erklärung bewirkten Anschlusspfändung aus sonstigen Gründen fraglich erscheint.") soll der Gerichtsvollzieher eine erneute selbstständige Pfändung vollziehen (§ 808 ZPO), wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Erstpfändung besteht.

Pfändungsbeschränkungen

Die Pfändungsbeschränkungen dienen im allgemeinen dem Schutz des Schuldners. § 811 enthält die Pfändungsverbote, welche der Gerichtsvollzieher von Amts wegen beachten muss. Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie sollte damit gesichert werden, aber auch soll die Pfändung solcher Gegenstände verhindert werden, welche für den Schuldner oder für seine Familie einen persönlichen Wert aufweisen. Demzufolge gehören unter anderem zu den unpfändbaren Sachen:

  • die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen (Kleidungsstücke, Wäsche, Betten...);
  • auf vier Wochen erforderliche Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder der zu deren Beschaffung erforderlicher Geldbetrag;
  • gewisse Tiere, welche für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, sowie für die Fütterung erforderlichen Vorräte;
  • für die persönliche Arbeitsleistung unentbehrliche Gegenstände;
  • ausgezahlte Arbeitseinkommen
  • (...)

§ 811 II "(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen." Gemäß diesem Artikel gibt es kein Pfändungsverbot, wenn der Gläubiger eine der in Nr. 1, 4, 5-7 genannte Sachen unter Eigentumsvorbehalt dem Schuldner übergeben hat und dieser Eigentumsvorbehalt durch Urkunden nachgewiesen wird.

§ 758a setzt die Grenzen der Vollstreckungshandlungen fest. Demnach darf "(1) Die Wohnung des Schuldners [?] ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr."

Folglich dürfen Vollstreckungen in Wohnungen zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters vorgenommen werden. Was den Ort der Vollstreckungsmaßnahmen betrifft, kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit überall pfänden. Wobei beachtet werden muss, dass gemäß § 758a III Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung dulden müssen.

Aufforderung zur freiwilligen Leistung

Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner zur freiwilligen Leistung auf, welche einer letzten Zahlungsaufforderung vor der Zwangsvollstreckung entspricht.

§ 806b "(2)Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist." Demnach kann der Gerichtsvollzieher die Schuld in Teilbeträgen eintreiben, wenn er keine pfändbaren Gegenstände vorfindet und der Gläubiger mit dieser Eintreibung einverstanden ist.

Der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers ergibt sich aus dem § 754. Der Gerichtsvollzieher ist demnach befugt die Zahlungen oder sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels aushändigen.

Gegenüber dem Schuldner oder einem Dritten wird die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung vermutet und zwar durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 755).

Diese vollstreckbare Ausfertigung wird dem Schuldner, nach Empfang der Leistung, nebst einer Quittung ausgehändigt. (§ 757 I).

Verstrickung und Pfändungspfandrecht

Verstrickung und Pfändungspfandrecht sind im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht Zentralbegriffe.

§ 804 I (1) "Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.". Demzufolge erwirbt der Gläubiger durch die Pfändung, als staatlicher Eingriff, ein Pfändungspfandrecht. Weiterhin bewirkt die Pfändung die Verstrickung der Sache.

Die Verstrickung bedeutet, dass der Schuldner über die gepfändeten Wertgegenstände keine privatrechtliche Gewalt mehr ausüben kann (Verkauf, Vermietung...). Durch den strafrechtlichen Schutz wird die Wichtigkeit der Verstrickung, welche letztendlich dem Schutz des Gläubigers dient, noch mehr hervorgehoben (§ 136 I Strafgesetzbuch - StGB Verstrickungsbruch, Siegelbruch "(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.").

Gemäß § 804 III(2) "Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht [...]" genießt eine Erstpfändung, also ein früher erworbenes Pfandrecht, Vorrang gegenüber weitere Pfändungen. Unter Pfandrecht ist das Pfändungspfandrecht gemeint.

Ohne hier zu sehr auf Details eingehen zu wollen, was im Rahmen dieser E-Note unmögliche wäre, kann man sagen, dass der Begriff Pfändungspfandrecht zu drei Theorien geführt hat: eine privatrechtliche, eine öffentlich-rechtliche und eine gemischt privat-öffentlich-rechtliche. Pfändungspfandrecht drückt die Rechtsposition des Gläubigers aus, welche er mit der Pfändung erwirbt.

Mit dem Pfändungspfandrecht ist der Gläubiger berechtigt die gepfändeten Sachen zu verwerten, um wegen der im Vollstreckungstitel enthaltenen Forderung Befriedigung zu erlangen.

3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828-863)

Dem Vollstreckungsgericht obliegt die Vollstreckung in Forderungen und anderen Vermögensrechten (sonstige bewegliche Vermögen) (§ 828 "(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.").

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Neben der Geldvollstreckung regelt die ZPO im Abschnitt 3 die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen :

  • Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen (§§ 883-886)
  • Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 887-893) (Siehe E-Note 1 & 2)
  • Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894-898) (Siehe E-Note 1 & 2)

Die Erwirkung der Herausgabe erfolgt durch Zwang, welcher demzufolge durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird (§ 883 I: "(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.").

  • Die Herausgabevollstreckung betrifft folgende Sachen:
  • Herausgabe einer beweglichen Sache (§ 883 I);
  • Herausgabe einer Menge bestimmter beweglicher Sachen (§ 883 I);
  • Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen (§ 885)
  • Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere (§ 884, welcher auf § 883 I verweist)

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Herausgabe auch an Dritte erfolgen kann. Dementsprechend charakterisiert die Wegnahme, und nicht die Abgabe an den Gläubiger, die Herausgabevollstreckung.

Sind alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorhanden, kommt es gemäß § 883 I zur Wegnahme der herausgebenden Sache durch den Gerichtsvollzieher und zu deren Übergabe an den Gläubiger.

Wird die herausgebende Sache nicht vorgefunden ist gemäß § 883 II zu verfahren "so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.?

Eidesstattliche Versicherung und Haft

Das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird im Abschnitt 4 des 8. Buches geregelt und regeln die Durchsetzung der in den §§ 807, 836 und 883 niedergelegten Pflichten des Schuldners. Es handelt sich dabei um den "Offenbarungseid" und enthalten dementsprechend die Offenbarungsverpflichtungen des Schuldners.

Ist die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen, beansprucht der Gläubiger die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Schuldner dazu verpflichtet sein Vermögen in einem Verzeichnis aufzulisten und vorzulegen. Darüber hinaus muss er auch die in § 807 II aufgelistete Transaktionen angeben: "2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

1.die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);

2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt."

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat (§ 899 I).

Der Gläubiger beantragt einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zwar beim Gerichtsvollzieher. Dieser hat für die Ladung des Schuldners zu dem Termin Sorge zu tragen (§ 900 I 2).

Hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung müssen, wie auch bei anderen Vollstreckungsmaßnahmen, neben den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die besonderen Voraussetzungen für die Offenbarungspflicht geprüft werden. § 899 I unterscheidet zwischen 3 verschiedenen Offenbarungspflichten:

§ 807

§ 807 verpflichtet den Schuldner in 4 Fällen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen:

1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,

2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,

3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder

4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

§ 836

§ 836 III "(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden."

§ 883

§ 883 II "(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde."

Wenn der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen (§ 901).

Der Haftbefehl wird also nicht von Amts wegen erlassen und bedarf eines Antrags. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (§ 909 I 1) und die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen (§ 913).